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Sachverständigen. Das Erkenntniß hat spätestens 15 Tage nach dem Schlusse der
Bewerbungefrist zu erfolgen.
0) Der Flachs wird sogleich nach ver Erkennung über die Preiswürdigkeit an die Be-
II.
Flachs,
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werber zurückgesendet, insofern sie nicht anderwärts darüber verfügen.
Die Kosten der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender
keinen Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkaufe kommt.
Acht Preise für vorzüglichen feinen und vollständig zubereiteten, also gehechelten
wic derselbe zum Handgespinnst erforderlich ist, und zwar wie bisher
zwei je zu —:. 60 fl.
zwei je zu —:. 50 fl.
zwei je zu —:. 40 fl.
zwei je zu —:. 30 fl.
Die Bedingungen der Preisebewerbung find folgende:
Ausgeschlossen von der Bewerbung sind Diejenigen, welche im Jahr 1845 einen
Preis erlangt haben.
Jeder Bewerber muß eine Probe des von ihm berciteten Flachses in einer Quan-
tität von wenigstens 40 Pfunden an vie Centralstelle des landwirthschaftlichen Ver-
eins in Stuttgart noch vor dem 15. November 1846 portofrei cinsenden.
Der Flachs muß im Lande gepflanzt und bereitet und bis zum Verspinnen zuge-
richtet seyn. Es wird jedoch nicht gesordert, daß die Erzeugung und Bereitung des
Flachses durch eine und dieselbe Person geschehen sey, vielmehr können diejenigen,
welche den von Anderen im Lande gepflanzten Flachs erworben und sich nur mit
dessen Zubereitung befaßt haben, ebensowohl um einen Preis sich bewerben, als die—-
jenigen, welche Pflanzer und Bereiter zugleich sind. Im Uebrigen muß der Flachs
den zum Ausspinnen von zehen Schnellern aus dem Pfunde erforderlichen Fein.
heitsgrad besitzen und darf weder eine dunkelgraue, noch rothe Farbe haben. Auch
wird unnachsichtlich erwartet, daß das ganze zur Preisebewerbung vorgelegte Flachs.
quantum vurchaus rein gehechelt und von gleicher Beschaffenheit, daß also nament=
lich die Docken nicht eingelegt seyen.
Der im Thau geröstete Flachs wird von der Bewerbung nicht ausgeschlossen, in
Absicht auf Preiswürdigkeit aber dem im Wasser gerösteten nachgesetzt.