Nr. 89 1918. 685
Pfennig
Pflaumen 2. Wahl (kleinfrüchtige Pflaumen) l1l5
Pfirsiche und Aprikosen 1. WaHl 100
Pfirsiche und Aprikosen 2. Wchll 50
Berlin, den 29. April 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
v. Tilly.
(4) Bekanntmachung vom 8. Mai 1918, betresfend die Bekanntmachung des
Bundesrats über Sicherung der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände.
Das unterzeichnete Ministerium weist ausdrücklich auf die Verpflichtungen hin,
welche in der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Bundesrats über
Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai d. Is. (Rl.
Nr. 62) demjenigen auferlegt sind, der Lieferungen der im § 1 bezeichneten Art
ausführt.
Schwerin, den 8. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
IJ. A. Dr. Stratmann.
WBekanntmachung
über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände.
Vom 2. Mai 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
* 1. -
Zur Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände ist bei der Lieferung
folgender Gegenstände im Kleinhandel eine Rücklage zu bilden:
1. Edelmetalle, Perlen, Edelsteine, einschließlich synthetischer Edelsteine, sowie
Gegenstände aus oder in Verbindung mit diesen Stoffen, einschließlich der
mit Edelmetallen donblierten Gegenstände. Bei Gegenständen, die aus den
im Satze 1 genannten Stoffen und anderen Stoffen zusammengesetzt sind,
ist der wertvollere Bestandteil für die Verpflichtung zur Rücklage maßgebend.