Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Februar  1913  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Januar  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lengzze.

 

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(Nr.  11255.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Nang  der  Veterinärbeamten.  Vom
15.  Januar  1913.

A.  den  Bericht  vom  13.  Januar  1913  bestimme  Ich  unter  Aufhebung  der
Ziffern  II  und  III  des  Erlasses  vom  25.  Juni  1905,  betreffend  den  Rang  der
etatsmäßigen  Lehrer  der  Tierärztlichen  Hochschulen  sowie  der  Departements-  und
Kreistierärzte,  (Gesetzsamml.  S.  253)  folgendes:

I.  Die  etatsmäßig  angestellten  Departementstierärzte  erhalten  den  Rang
der  Räte  vierter  Klasse  und  sind  den  technischen  Mitgliedern  der  Regierungen
(.  V.  c.  der  Kabinetsordre,  betreffend  eine  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation
  der  Provinzialbehörden,  vom  31.  Dezember  1825  —  Gesetzsamml.  1826
S.  5  —)  mit  dem  Amtstitel  „Regierungs=  und  Veterinärrat“  zuzuzählen.

Alteren  Regierungs=  und  Veterinärräten,  die  sich  in  ihrer  Stellung  bewährt
haben,  will  Ich  auf  Antrag  als  Auszeichnung  den  Charakter  als  „Geheimer
Veterinärrat“  verleihen.

II.  Die  etatsmäßigen  Kreistierärzte  (Bezirkstierärzte  in  den  Hohenzollernschen
Landen)  erhalten  den  Rang  der  Räte  fünfter  Klasse.  Als  Auszeichnung  kann
für  einen  Teil  der  Kreistierärzte,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  der  im  Staatshaushaltsetat
  vorgesehenen  Stellenzahl,  sofern  sie  mindestens  ein  zwölfjähriges
Dienstalter  seit  der  Anstellung  als  Kreistierarzt  erreicht  haben,  die  Verleihung
des  Charakters  als  „Veterinärrat“  beantragt  werden.

Neues  Palais,  den  15.  Januar  1913.

Wilhelm.
Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

An  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten,
den  Minister  des  Innern  und  den  Finanzminister.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Dreußischen  Gesetzsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25  .K
und  1884  bis  1903  zu  2/40  )  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.