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bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Seiten des Versenders gleich-
falls an Eidesstatt die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche
in den nach §. 2 beizubringenden Beweisstücken über inländische Abstammung be-
zeichnet sind.
Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteueramt der Ausgang und resp. der
Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll= oder Steueramt nur in
dem Maße angemeldet werden, als die einzuführenden Gegenstände nach Gattung
und Menge über das gewählte Eingangsamt auch dann, den demselben zustehenden
Erbebungs-Befugnissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die volle tarif-
mähige Eingangs-Abgabe zu erhbeben wäre. In wiefern der Uebergang einzelner
Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter gebunden ist, ergiebt das
Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen.
!) Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Ausgangs-
amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich
#) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenvers.
6. 5.
Zuständige Behörden in Beziehung auf die Ausstellung von Ursprungs-Zeugnissen find:
A. im Zollvereine: «
die Hauptämter, die Nebenzollämter I., die Steuerämter, die landesherrlichen
Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte,
B. im Steuervereine,
die Grengsteuerämter I. und II. Classe, die Hauptsteuer= und Nebensteuerämter,
auch die landesherrlichen Hütten und Faktoreien in Bezug auf ihre Hütten-Produkte.
G 6. -
Die zuständige Behörde prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar bei Producenten
und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniß von dem Stande und Gewerbe des
Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse und von dem Umfange und Betriebe
der Produktion und Fabrikation desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus ihrem
Amtsverhältnisse zu Gebote stehenden Hülfsmittel; 6 Versendungen aus der zweiten Hand
aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen. Entstehen
bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beigebrachten Bescheinigungen, oder
in Bezug auf Iventität und Ursprung der Waaren, so sind, um dieselben zu heben, drel
Sachverständige beizuzieben, von deren Urtheil die Entscheidung abhängt. Bis diese erfolgt
ist, unterbleibt die Abfertigung. Findet die Behörde bei Pröfung der Anmeldung und bei
der nach Art und Menge vorzunehmenden speciellen Reviston der abzusendenden Gegen-
stände nichts zu erinnern, und ist, insoweit solches bei einigen Artikeln vorgeschrieben worden,
die für diese Artikel erforderliche Licenz der obersten Zoll= oder Steuer-Verwaltung beige-
dracht, so legt sie, wo in Gemäßheit des folgenden §. ein Verschluß der Waaren erforderlich
ist, venselben an, und fertigt vemnächst, oder wo ein Verschluß nicht erforderlich ist, ohne An-
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