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u#e) Bekanntmachung in Betreff der Verwendung der Brand-Entschädigungsgelder.
In neuerer Zelt häufen sich die Gesuche um Erlaubniß, die für abgebrannte Gebäude aus
der Brandschadens-Versicherungs-Anstalt verwilligten Entschädigungsgelder nicht zum Wieder-
aufbauen der abgebrannten Gebäude zu verwenden, sondern zu gestatten, daß sie zu andern
Zwecken, wie Erkaufung eines Gebäudes, Bezahlung von Schulden 2c. benützt werden, oder
„daß die Entschädigung an einen andern Abgebrannten, welcher ohnehin baue, abgetreten werde.
So geneigt das Ministerium wäre, den durch Feuersbrünste Beschädigten durch Bewilligung
der fraglichen Gesuche eine Unterstützung zu gewähren, so glaubt es auf der andern Seite
wegen der in neuerer Zeit in beunruhigender Weise und zu schwerer Belastung der Brand-
versicherungs-Kasse oder der Gesammtheit der Haus-Eigenthümer sich mehrenden Brandfalle
die Besorgniß beachten zu müssen, daß durch die Möglichkeit der Verwendung der Brand-
schadensgelder zu andern Zwecken, als zu Wiederaufbauung der Gebäude für diejenigen, welche
aus dem Abbrennen der Gebäude, dem Beziehen der Enschädigungssummen und der Befug-
niß zur freien Benützung derselben einen Gewinn zieben können, eine gemeingefährliche Lo-
ckung sich ergebe, zumal in einer Zeit, wo die baare Verwerthung der Gebäude Schwierig-
keiten unterliegt. Es findet daher das Ministerlum sich verpflichtet, öffentlich bekannt zu
machen, daß es an der Vorschrift der K. Brandschadens-Versicherungsordnung vom 17. De-
cember 1807, §. 23:
„Gleich wie die Brandschadens-Versicherungsanstalt hauptsächlich
die jedesmalige Wiederaufbauung der abgebrannten Gebäude zur
Absicht hat, also sind die Entschädigungsgelder zu kelnem andern
als diesem Zwecke zu verwenden,“
künftig strenge festhalten, und in Gemäheit dieses Grundsatzes Gesuche um Entbindung von
dieser gesetzlichen Bestimmung und um Gestattung anderweitiger Verwendung der Entschädi-
gungen abweisend behandeln werde. Die Ortsvorsteher haben für gehörige Bekanntma-
chung Sorge zu tragen.
Stuttgart den 19. Juni 1848. Duvernoy.
2. Der Regierung des Schwarzwaldkreises.
Bekanntmachung des Ergebnisses einer niederen Dienstprüfung im Departement des Innern.
Bei der am 5. 6. u. 7. d. M. von der Prüfungs-Commisston der K. Regierung des
Schwarzwalvkreises vorgenommenen niederen Dienstprüfung für das Departement des In-