Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

279 
u#e) Bekanntmachung in Betreff der Verwendung der Brand-Entschädigungsgelder. 
In neuerer Zelt häufen sich die Gesuche um Erlaubniß, die für abgebrannte Gebäude aus 
der Brandschadens-Versicherungs-Anstalt verwilligten Entschädigungsgelder nicht zum Wieder- 
aufbauen der abgebrannten Gebäude zu verwenden, sondern zu gestatten, daß sie zu andern 
Zwecken, wie Erkaufung eines Gebäudes, Bezahlung von Schulden 2c. benützt werden, oder 
„daß die Entschädigung an einen andern Abgebrannten, welcher ohnehin baue, abgetreten werde. 
So geneigt das Ministerium wäre, den durch Feuersbrünste Beschädigten durch Bewilligung 
der fraglichen Gesuche eine Unterstützung zu gewähren, so glaubt es auf der andern Seite 
wegen der in neuerer Zeit in beunruhigender Weise und zu schwerer Belastung der Brand- 
versicherungs-Kasse oder der Gesammtheit der Haus-Eigenthümer sich mehrenden Brandfalle 
die Besorgniß beachten zu müssen, daß durch die Möglichkeit der Verwendung der Brand- 
schadensgelder zu andern Zwecken, als zu Wiederaufbauung der Gebäude für diejenigen, welche 
aus dem Abbrennen der Gebäude, dem Beziehen der Enschädigungssummen und der Befug- 
niß zur freien Benützung derselben einen Gewinn zieben können, eine gemeingefährliche Lo- 
ckung sich ergebe, zumal in einer Zeit, wo die baare Verwerthung der Gebäude Schwierig- 
keiten unterliegt. Es findet daher das Ministerlum sich verpflichtet, öffentlich bekannt zu 
machen, daß es an der Vorschrift der K. Brandschadens-Versicherungsordnung vom 17. De- 
cember 1807, §. 23: 
„Gleich wie die Brandschadens-Versicherungsanstalt hauptsächlich 
die jedesmalige Wiederaufbauung der abgebrannten Gebäude zur 
Absicht hat, also sind die Entschädigungsgelder zu kelnem andern 
als diesem Zwecke zu verwenden,“ 
künftig strenge festhalten, und in Gemäheit dieses Grundsatzes Gesuche um Entbindung von 
dieser gesetzlichen Bestimmung und um Gestattung anderweitiger Verwendung der Entschädi- 
gungen abweisend behandeln werde. Die Ortsvorsteher haben für gehörige Bekanntma- 
chung Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 19. Juni 1848. Duvernoy. 
2. Der Regierung des Schwarzwaldkreises. 
Bekanntmachung des Ergebnisses einer niederen Dienstprüfung im Departement des Innern. 
Bei der am 5. 6. u. 7. d. M. von der Prüfungs-Commisston der K. Regierung des 
Schwarzwalvkreises vorgenommenen niederen Dienstprüfung für das Departement des In-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.