Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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4) wo auch Eilposten fehlen, verbleibt es bei der — im #. 206 der Geldverpfle- 
gung gebilligten Berechnungsweise. 
— 3. 
Die Vergütung für Fahrgebühr und sämmtliche Nebenausgaben, wie Aufwand fuͤr Ge- 
päckstransport, Trägerlohn, Benützung von Gefährten von und zu den Bahnhöfen, Dampf- 
schiffen und Posten beträgt: 
bei Eisenbahnen die doppelte Taxe für eine Person in der zweiten Wagenklasse; 
bei Dampfbooten die doppelte Tare für einen Matz der ersten Classe (Salon); 
bei Eilposten die doppelte Taxe für einen Platz. 
4. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen, beziehungsweise Dampfboote oder Eilposten 
nicht möglich ist, also namentlich auch für die Strecke bis zur nächsten Station, werden die 
Reisekosten auch künftig nach dem im §J. 206 von der Geloverpflegung festgesetzten Maßstabe 
vergütet. 
Stuttgart den 2. September 1848. 
Rüpplin. 
b)) Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen und Vereinfachungen in den unter dem 25. August 
1829 für das Kriegs-Departement ertheilten organischen Bestimmungen. 
Durch höchste Cntschließung vom 16. August d. J. haben Seine Königliche Majestät 
in den unter dem 25. August 1820 für das Kriegsvepartement ertheilten organischen Bestim- 
mungen die nachfolgenden Aenderungen und Vereinfachungen eintreten lassen, welche hiemit 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden: 
1. 
Die Kriegskassen-Verwaltung, als Ministerialsektion und Collegialstelle, ist aufgehoben. 
Die Geschäfte verselben gehen an das Kriegs-Ministerium über und werden von diesem un- 
mittelbar nach der bestehenden Geschäftsordnung behandelt. 
Die Mitgliever der Kriegskassen-Verwaltung werden in ihrer bisherigen Eigenschaft bei 
dem Kriegs-Ministerium eingetheilt.
	        
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