Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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zweckmäßiger Vorkehrungen in solchen Fällen, wird mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät verfügt, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Maaßregeln zu Verhütung eines Brandee. 
8. 1. 
Den Bewohnern der Kanzlei-Gebäude, so wie den höheren und niederen Kanzlei-Beam- 
ten, Dienern und Einbeizern wird die genaueste Beobachtung der polizeilichen Vorschriften 
in Beziehung auf die Behandlung des Feuers und Lichts, der Asche und Kohlen und ande- 
rer leicht Feuer fangender Gegenstände und der Reib= oder Streich-Feuerzeuge unter Bezic- 
hung auf vie Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808, Abtbl. B. Ss. I. III. und V., Abthl. 
C. E. I. und IX. (Reg. Blatt von 1808, S. 205, 206) und auf die Ministerial-Verfügung 
vom 8. Januar 1843 (Reg. Blatt S. 36, 37) zur strengsten Obliegenheit gemacht. 
Das Tabackrauchen in den Amts-Lokalen ist durchaus verboten. 
– . 2. 
Die Hausmeister oder die mit veren Verrichtungen beauftragten Kanzleidiener sind 
schuldig, des Abends — und während geheizt wird auch des Mittags — nach Ablauf der 
Kanzleistunden, und außerdem noch des Nachts vor Schlafengehen, zu letzter Zeit mit einer 
wohl verwahrten Laterne verseben, die sämmtlichen Kanzleilokale, die Feuerstellen (Oefen 
und Vorkamine) und die Aschenbehälter, die Abtritte 2c. rr. zu visitiren, um sich zu überzeu- 
gen, ob alle Lichter gelöscht, keine brennbaren Gegenstände an und auf den Oefen, in den 
Ofenlöchern und Vorkaminen befindlich, ob die Feuerstellen aufgeräumt und Kohlen und 
Asche gehörig verwahrt sind. 
Hiebei haben dieselben etwaige Ordnungswidrigkeiten sogleich zu beseitigen, und was 
zu Verhütung von Feuersgefahr nothwendig ist, vorzukehren. 
Von jeder wahrgenommenen Verfehlung haben sie dem Vorstande oder dessen gesetzli- 
chem Stellvertreter, sobald derselbe in der Kanzlei eintrifft, Anzeige zu machen. 
Soweit einzelne der vorstehenden Dienstobliegenheiten dazu aufgestellten besonderen Per- 
sonen übertragen sind, sind zunächst diese für deren Erfüllung verantwortlich; die Hausmel- 
ster oder Kanzleidiener haben jedoch deren Thätigkeit zu überwachen, und alle Versäumnisse 
derselben, so wie alle ihnen selbst aufstoßenden Unordnungen und Verfehlungen zur Anzeige 
zu bringen.
	        
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