Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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G. 3. 
Den Hausmeistern oder den deren Stelle vertretenden Kanzleidienern liegt ferner ob, 
darüber zu wachen, daß die Reinigung der Oesen und Kamine nach Vorschrift der allegir- 
ten Feuerpolizei-Verordnung vom 13. April 1808, Abthl. D. PF. IV. V. und VI. und des 
ungedruckten Cirkularerlasses des Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1840, ferner 
der Verfügung vom 16. Oktober 1843, §. 19 ff. (Reg. Blatt S. 781 ff.) regelmäßig geschebe. 
Zweiter Abschnitt. 
Bereithaltung von Löschwerkzeugen und Flüchtungsmitteln. 
8. 4. 
An Löschwerkzeugen und Flüchtungs-Geräthen sind in seder Kanzlei bereit zu halten: 
1) je nach der Ausvehnung der Localität eine oder mehrere, je mit einem hänfenen 
Schlauche versehene Handfeuerspritzen; 
2) auf den Dachböden und in den oberen Stockwerken an schicklichen Mätzen aufzustel- 
lende, in Eisen gebundene Wasserkufen, welche mit Ausnahme der kalten Jahreszeit, während 
welcher wenigstens Eine Kufe in eingeheiztem Raumc aufzustellen ist, stets gefüllt seyn müssen; 
3) eine entsprechende Anzahl Feuereimer; 
4) eine Anzahl mit Draht umstrickter, inwendig mit Sturzblech verwahrter Laternen; 
5) ein zureichender Vorrath von Flüchtungssäcken. 
Wegen der nach der Oertlichkeit und sonstigen Verhältnissen etwa erforderlichen Anschaf- 
sung und Unterhaltung weiterer Flüchtungs-Geräthe werden die Vorstände der betreffenden 
Behörden bei den ihnen vorgesetzten Ministerien die geeigneten Anträge stellen. 
Die Lösch= und Flüchtungsgeräthschaften sind alljährlich zweimal zu flürzen und zu un- 
tersuchen, wobei für Ausbesserung des Schadhaften und neue Anschaffung des Abgängigen 
Sorge zu tragen ist. 4 
S. 5. 
Die Vorstände der betheiligten Behörden haben die Einleitung zu treffen, daß — wo## 
es durch die Lokal-Feuerlöschordnung noch nicht geschehen seyn sollte — von der Ortspolizei- 
behörde in Brandfällen stets 
1) eine hinreichende Anzahl achtbarer Bürger, durch in die Augen fallende Armbinden 
ausgezeichnet, zu Flüchtung der Gelder, Akten und sonstigen Effekten der Kanzlei bestellt, 
2) eine zum Transport der Akten nöthige Zahl von bespannten Wagen vor das Kanz- 
leilokal bestimmt, und
	        
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