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. 9.
Bei einer im Kanzleigebäude drohenden Feuersgefahr sind die Thüren der Kanzlei-
zimmer und der darin befindlichen Kästen und Behälter schleunig aufzuschliehen; es ist jedoch
gleichzeitig für die gehörige Bewachung der betreffenden Lokale zu sorgen.
Inebesondere darf die Oeffnung der Kassenlokale nicht ohne sichere Bewachung der-
selben geschehen.
K. 10.
Die Leitung der Löschanstalten in den Kanzleigebäuden steht dem Bezirks-Polizei-Be-
amten oder dessen gesetzlichem Stellvertreter, die Leitung der Flüchtungs-Anstalten dem Vor-
stande der Stelle, deren Kanzlei durch das Feuer bedroht ist, oder in dessen Verhinderung
dem unter den anwesenden Mitgliedern der betreffenden Behörde dem Dienstalter nach Vor-
gebenden, und zwar so weit es die Dringlichkeit der Umstände zuläßt, unter Rücksprache mit
dem Polizeibeamten, zu.
Es haben jevoch der Vorstand und die Angehörigen und Diener der Stelle, deren
Kanzlei in Gefahr steht, so lange noch nicht polizeiliche Hülfe eingetreten ist, alle ihnen zu
Gebot stehenden Mittel zu Dämpfung des Brandes anzuwenden, und auch nachher, so weit
es die Sorge für die Rettung des öffentlichen Eigentbums zuläßt, nach der Anleitung des
die Löschanstalten leitenden Polizeibeamten nach ihren Kräften zu Erreichung dieses Zweckes
mitzuwirken.
Brennt es in einem Gebäude, in welchem verschiedene Kanzleien sich befinden, so ist zu-
nächst da zu wirken, wo die Gefahr am dringendsten ist. Es haben vaher, inobesondere so
lange der Vorstand oder die Mitglieder der Behörde, deren Kanzlei zunächst bedroht ist,
noch nicht zur Stelle sind, die Vorstände und Mitglieder der übrigen daselbst stationirten
Behörden dieser Kanzlei schleunige Hülfe zu leisten.
8. 11.
In die Aufsicht über das Einpacken, den Transport, die Niederlegung und Bewachung
der zu flüchtenden Gegenstände in dem Flüchtungslokal haben sich die Mitglieder und An—
gehörigen der betreffenden Behörde nach den Anordnungen ihres Vorstandes oder dessen
Stellvertreters zu theilen.
Sie haben dabei, so viel nur die Dringlichkeit der Umstände gestattet, dafür zu sorgen,
daß die zu flüchtenden Gegenstände nicht beschädigt werden.