211
Art. 12.
Besteht in einer Gemeinde, welcher eine bisher nicht im Gemeindeverbande begriffene
Besitzung einverleibt wird, eine die Besstzungen der einzelnen Gemeindegenossen umfassende
Gemeindewaide, welche sich bisher nicht auf jene Besitzung erstreckte, so kann dieselbe auf
das neu hinzugekommene Grundstück nur mit Zustimmung des Eigenthümers ausgedehnt
werden. Verweigert derselbe die Zustimmung, so kann auch die Gemeinde ihn von der
Tbeilnahme an jener Gemeindewaide, beziehungsweise deren Ertrag, vorbehältlich einer auf
privatrechtlichem Titel beruhenden Befugniß, ausschließen. An der Waidenutzung aus den
im Eigenthum der Gemeinde selbst befindlichen Gütern hat jedoch der der Gemeinde zuge-
theilte Grundbesttzer, jedenfalls wie andere Gemeindegenossen, Antheil.
Art. 13.
Die Besitzer der in den Gemeindeverband aufgenommenen, bieher befreit gewesenen
Güter und ihre Familien (Bürgerrechtsgesetz vom 4. December 1833, Art. 4, J. 3), so
wie diejenigen Staatsangehörigen, welche nach Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung (Bür-
gerrechtsgesetz Art. 4, Z. 6) in einer solchen Besitzung ihre Heimath haben, erwerben durch
die Aufnahme der Besitzung in den Gemeindeverband das Bürgerrecht der Gemeinde, wel-
cher die Besitzung einverleibt worden ist, ohne eine Aufnahmegebühr entrichten zu dürfen,
vorbehältlich jedoch ver beim Eintritt in das aktive Bürgerrecht gewöhnlichen Leistungen.
(Bürgerrechtsgesetz Art. 62.)
Haben die Besitzer solcher Güter oder ihre Familien-Angebörigen ein nicht blos auf
ihre Person beschränktes Genossenschaftorecht in einer anderen Gemeinde, so steht es in ih-
rer Wahl, sich für das eine oder das andere Gemeinde-Genossenschaftsrecht zu entscheiden.
Die Besitzer mehrerer solcher dem Gemeinde-Verband einverleibten Güter und die
Mitglieder ihrer Familien haben, wenn dieselben verschiedenen Gemeinden zugetheilt werden,
die Wahl, in welcher Gemeinde sie das Bürgerrecht erwerben wollen.
Sollte durch die obigen Bestimmungen eine Gemeinde in den Fall kommen, einer der
ihr einverleibten in Art. 4, Ziff. 1—3 des Böürgerrechts-Gesetzes bezeichneten Personen eine
Unterstützung abzureichen, so find ihr bieran von der Amtskörperschaft zwei Dritttheile zu
ersetzen.
Hinsichtlich der Theilnahme der Amtskörperschaft an der Unterstützung der einer erem-
ten Besitzung bereits zugetheilten Heimathlosen, verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 40
des Bürgerrechts-Gesetzes.