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Sie genießen keinen Gehalt, sind aber für den mit ihrem Amte verbundenen Aufwand
aus der Amtepflege zu entschädigen.
Die Bezirks-Obersten haben den ihrer Aussicht untergebenen Bürgerwehren gegenüber
die Disciplinar-Strafgewalt von Befehlshabern der Bürgerwehr (Art 38).
Art. 5.
Zum Dienst in der Bürgerwehr verpflichtet sind alle Staatsbürger vom zurückgelegten
zwanzigsten bis zu erfülltem fünfzigsten Lebensjahre, einschließlich der auf unbestimmte Zeit
beurlaubten Soldaten.
Ausgenommen fsind nur die activen Militärs nebst den nicht streitbaren Mitgliedern des
Armeecorps und den Landjägern, so wie Diejenigen, welche durch andauernde körperliche oder
geistige Gebrechen zu diesem Dienst unfähig sind.
Männer, welche das vierzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, sind zu Waffenübungen
nicht verpftichtet. Diese Bestimmung bezieht sich übrigens nicht auf Offiziere (Art. 23).
Art. 6.
Ausgeschlossen von der Bürgerwehr sind:
1) Diejenigen, welche des Rechts, Waffen zu tragen, verlustig sind;
2) Personen, welche aus der Bürgerwehr ausgestoßen sind, für die Zeit, auf welche
die Ausstoßung erkannt wurde;
3) nach endgültiger Entscheidung des Verwaltungsraths Diejenigen, welche wegen Bet-
tels, Asotie, grober Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, oder wegen ent-
würdigender Handlungen zum Dienst in der Bürgerwehr sich unwürdig gemacht haben,
für die Zeit, auf welche die Ausschließung erkannt wurde.
Ueber Beschwerden wegen Nichtigkeit des Verfahrens entscheidet envgültig das
Ministerium des Innern;
4) nach endgültiger Entscheivung des Verwaltungsraths Diejenigen, welche — den Fall
eines vorübergehenden und unverschulocten Unglücks, z. B. einer Krankheit over Frucht-
theurung, ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus
öffentlichen Kassen empfangen.
Art. 7.
Ueber die nach Art. 5 und 6 wehrpflichtige Mannschaft ist in jeder Gemeinde nach Alters-
klassen eine Stammliste zu führen.