Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Sie genießen keinen Gehalt, sind aber für den mit ihrem Amte verbundenen Aufwand 
aus der Amtepflege zu entschädigen. 
Die Bezirks-Obersten haben den ihrer Aussicht untergebenen Bürgerwehren gegenüber 
die Disciplinar-Strafgewalt von Befehlshabern der Bürgerwehr (Art 38). 
Art. 5. 
Zum Dienst in der Bürgerwehr verpflichtet sind alle Staatsbürger vom zurückgelegten 
zwanzigsten bis zu erfülltem fünfzigsten Lebensjahre, einschließlich der auf unbestimmte Zeit 
beurlaubten Soldaten. 
Ausgenommen fsind nur die activen Militärs nebst den nicht streitbaren Mitgliedern des 
Armeecorps und den Landjägern, so wie Diejenigen, welche durch andauernde körperliche oder 
geistige Gebrechen zu diesem Dienst unfähig sind. 
Männer, welche das vierzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, sind zu Waffenübungen 
nicht verpftichtet. Diese Bestimmung bezieht sich übrigens nicht auf Offiziere (Art. 23). 
Art. 6. 
Ausgeschlossen von der Bürgerwehr sind: 
1) Diejenigen, welche des Rechts, Waffen zu tragen, verlustig sind; 
2) Personen, welche aus der Bürgerwehr ausgestoßen sind, für die Zeit, auf welche 
die Ausstoßung erkannt wurde; 
3) nach endgültiger Entscheidung des Verwaltungsraths Diejenigen, welche wegen Bet- 
tels, Asotie, grober Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, oder wegen ent- 
würdigender Handlungen zum Dienst in der Bürgerwehr sich unwürdig gemacht haben, 
für die Zeit, auf welche die Ausschließung erkannt wurde. 
Ueber Beschwerden wegen Nichtigkeit des Verfahrens entscheidet envgültig das 
Ministerium des Innern; 
4) nach endgültiger Entscheivung des Verwaltungsraths Diejenigen, welche — den Fall 
eines vorübergehenden und unverschulocten Unglücks, z. B. einer Krankheit over Frucht- 
theurung, ausgenommen — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus 
öffentlichen Kassen empfangen. 
Art. 7. 
Ueber die nach Art. 5 und 6 wehrpflichtige Mannschaft ist in jeder Gemeinde nach Alters- 
klassen eine Stammliste zu führen.
	        
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