Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular 1. zu §. 22. 
Bürgerwehr. 
Stuttgart den 17. März 1850. 
Selig wurde von dem Unterzeichneten 
vernommen und hat das gemeldete Dienst- 
vergehen zugestanden. 
Demselben wird mit Rücksicht auf seine 
bisherige tadellose Aufführung eine Arreststrafe 
von einem Tage angesetzt. 
Stuttgart den 20. März 1850. 
Der provisorische Befehlshaber: 
v. Müldenstein. 
Dem Commando der ersten Compagnie 
zur Eröffnung und Vollziehung der Strafe. 
Stuttgart den 20. März 1850. 
Der Commandant des dritten Banners: 
Major Kuhn. 
Drittes Banner. 
Erste Compagnie. 
Meldung. 
Bei dem heutigen Ausrücken zur Muste- 
rung vor dem Landesobersten ist der Wehr- 
mann Ludwig Selig betrunken erschienen. 
Der Unterzeichnete ließ ihm sein Gewehr 
abnehmen und wies ihn nach Hause, welchem 
Befehl er alsbald Folge leilete. 
Hievon wird Behufs der Bestrafung des 
Selig Meldung erstattet. 
Vorstrafen hat Selig keine erstanden. 
Compagnie-Commandant: 
Hauptmann Oesterlen. 
Gesehen und zur Bestrafung an den Be- 
fehlshaber befördert. 
Stuttgart den 18. März 1850. 
Der Commandant des dritten Banners: 
Major Kuhn. 
Anmerkung: Wenn das Erkenntniß des Befehlshabers beigesetzt ist, geht die Meldung durch das 
anner-Commando an das Compagnie-Commando — zur Eröffnung und Vollziehung 
der Strafe — zurück.
	        
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