Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Formular  1.  zu  §.  22.
Bürgerwehr.

Stuttgart  den  17.  März  1850.

Selig  wurde  von  dem  Unterzeichneten
vernommen  und  hat  das  gemeldete  Dienstvergehen
  zugestanden.

Demselben  wird  mit  Rücksicht  auf  seine
bisherige  tadellose  Aufführung  eine  Arreststrafe
von  einem  Tage  angesetzt.

Stuttgart  den  20.  März  1850.

Der  provisorische  Befehlshaber:
v.  Müldenstein.

Dem  Commando  der  ersten  Compagnie
zur  Eröffnung  und  Vollziehung  der  Strafe.
Stuttgart  den  20.  März  1850.

Der  Commandant  des  dritten  Banners:
Major  Kuhn.

Drittes  Banner.

Erste  Compagnie.

Meldung.

Bei  dem  heutigen  Ausrücken  zur  Musterung
  vor  dem  Landesobersten  ist  der  Wehrmann
  Ludwig  Selig  betrunken  erschienen.

Der  Unterzeichnete  ließ  ihm  sein  Gewehr
abnehmen  und  wies  ihn  nach  Hause,  welchem
Befehl  er  alsbald  Folge  leilete.

Hievon  wird  Behufs  der  Bestrafung  des
Selig  Meldung  erstattet.

Vorstrafen  hat  Selig  keine  erstanden.

Compagnie-Commandant:
Hauptmann  Oesterlen.

Gesehen  und  zur  Bestrafung  an  den  Befehlshaber
  befördert.
Stuttgart  den  18.  März  1850.

Der  Commandant  des  dritten  Banners:
Major  Kuhn.

Anmerkung:  Wenn  das  Erkenntniß  des  Befehlshabers  beigesetzt  ist,  geht  die  Meldung  durch  das
anner-Commando  an  das  Compagnie-Commando  —  zur  Eröffnung  und  Vollziehung

der  Strafe  —  zurück.