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Der Bestätigung des Landes-Obersten unterliegen allgemein die Stellvertreter der Be-
fehlshaber aller aus mehr als einer Compagnie bestehenden Bürgerwehren, welche, wie die
Befehlshaber selbst, von den Offzieren aus den dem vienstlichen Rang nach dem Befehlsha-
ber zunächst stehenden Offizieren zu wählen sind. Bei kleineren Bürgerwehren vertritt der-
jenige Zugführer, welcher bei der Wahl vie meisten Stimmen erhielt, und bei Stimmengleich-
heit der ältere, den Befehlshaber, und es ist bei Anzeige über den Bestand der Bürgerwehr
dieser Zugführer dem Landes-Obersten zu bezeichnen. Die Ministerial-Verfügung vom
25. September 1848 ist hievurch aufgehoben.
Die Aufstellung sogenannter Interims-Commandanten darf, als eine dem Gesetze unbe-
kannte Einrichtung, nicht mehr geduldet werden; vielmehr ist darauf zu bestehen, daß nach
dem Austritt eines Befehlshabers in angemessener Frist eine neue Wahl vorgenommen wird.
Der Landes-Oberst hat sowohl bei ver eigenen Bestätigung von Bürgerwehrbefehls-
habern, als bei seinen Anträgen auf Ernennung von Bezirks-Obersten und Befehlshabern
nicht blos auf das Vorhandenseyn der nöthigen militärischen Kenntnisse zu sehen, sondern
sich auch bei eigener Verantwortung darüber Gewißheit zu verschaffen, daß die vorgeschlage-
nen Männer von tadellosem Rufe sind, und Sinn für gesetzliche Ordnung besitzen. Zu die-
sem Ende bat der Landes-Oberst über die Persönlichkeit der Vorgeschlagenen Auskunft von
den Oberämtern einzuholen, welche diese gewissenhaft zu ertheilen haben. Mit derselben
Unterscheidung zwischen Begirks-Obersten und den Befehlshabern der Bürgerwehren in Ge-
meinden erster Classe einer= und den übrigen Befehlshabern andererseits hat der Landes-
Oberst die nachgesuchte Entlassung vieser Offiziere theils zu begutachten, theils selbst zu ver-
fügen (Art. 24, Abs. 2 des Gesetzes).
8. 4.
3) Der Landes-Oberst hat sich über den gesetzmäßigen Bestand der organisirten Bürger-
wehren in beständiger Kenntniß zu erhalten. Zu diesem Zweck ist ihm von einer Aende=
rung in der Person des Orts-Vorstehers, von dem Austritt des Befehlshabers und von
jeder Aenderung in dem Offkziers-Corps sogleich Meldung zu erstatten. Außerdem ist ihm
jährlich nach Ergänzung ver Stammlisten (Art. 7 des Gesetzes) der Bestand jeder orga-
nisirten Bürgerwehr in einem Berichte des Verwaltungsraths darzulegen, welcher zu enthal-
ten hat:
a) vie gesetzmäßige Zusammensetzung des Verwaltungsraths,