Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Der Bestätigung des Landes-Obersten unterliegen allgemein die Stellvertreter der Be- 
fehlshaber aller aus mehr als einer Compagnie bestehenden Bürgerwehren, welche, wie die 
Befehlshaber selbst, von den Offzieren aus den dem vienstlichen Rang nach dem Befehlsha- 
ber zunächst stehenden Offizieren zu wählen sind. Bei kleineren Bürgerwehren vertritt der- 
jenige Zugführer, welcher bei der Wahl vie meisten Stimmen erhielt, und bei Stimmengleich- 
heit der ältere, den Befehlshaber, und es ist bei Anzeige über den Bestand der Bürgerwehr 
dieser Zugführer dem Landes-Obersten zu bezeichnen. Die Ministerial-Verfügung vom 
25. September 1848 ist hievurch aufgehoben. 
Die Aufstellung sogenannter Interims-Commandanten darf, als eine dem Gesetze unbe- 
kannte Einrichtung, nicht mehr geduldet werden; vielmehr ist darauf zu bestehen, daß nach 
dem Austritt eines Befehlshabers in angemessener Frist eine neue Wahl vorgenommen wird. 
Der Landes-Oberst hat sowohl bei ver eigenen Bestätigung von Bürgerwehrbefehls- 
habern, als bei seinen Anträgen auf Ernennung von Bezirks-Obersten und Befehlshabern 
nicht blos auf das Vorhandenseyn der nöthigen militärischen Kenntnisse zu sehen, sondern 
sich auch bei eigener Verantwortung darüber Gewißheit zu verschaffen, daß die vorgeschlage- 
nen Männer von tadellosem Rufe sind, und Sinn für gesetzliche Ordnung besitzen. Zu die- 
sem Ende bat der Landes-Oberst über die Persönlichkeit der Vorgeschlagenen Auskunft von 
den Oberämtern einzuholen, welche diese gewissenhaft zu ertheilen haben. Mit derselben 
Unterscheidung zwischen Begirks-Obersten und den Befehlshabern der Bürgerwehren in Ge- 
meinden erster Classe einer= und den übrigen Befehlshabern andererseits hat der Landes- 
Oberst die nachgesuchte Entlassung vieser Offiziere theils zu begutachten, theils selbst zu ver- 
fügen (Art. 24, Abs. 2 des Gesetzes). 
8. 4. 
3) Der Landes-Oberst hat sich über den gesetzmäßigen Bestand der organisirten Bürger- 
wehren in beständiger Kenntniß zu erhalten. Zu diesem Zweck ist ihm von einer Aende= 
rung in der Person des Orts-Vorstehers, von dem Austritt des Befehlshabers und von 
jeder Aenderung in dem Offkziers-Corps sogleich Meldung zu erstatten. Außerdem ist ihm 
jährlich nach Ergänzung ver Stammlisten (Art. 7 des Gesetzes) der Bestand jeder orga- 
nisirten Bürgerwehr in einem Berichte des Verwaltungsraths darzulegen, welcher zu enthal- 
ten hat: 
a) vie gesetzmäßige Zusammensetzung des Verwaltungsraths,
	        
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