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Wegen Einführung einer gleichmäßigen Bekleidung und gleicher Auszeichnung der Offi-
ziere und Unteroffiziere, sowie wegen Bestimmung wesentlich gleichförmiger Fahnen und Sig-
nalinstrumente find mit Berücksichtigung der bisher bestandenen Vorschriften Vorschläge zu
machen, und die Vollziehung der dießfalls zu erlassenden Verordnung mit der nöthigen
Schonung der ökonomischen Kräfte der Bürgerwehrmänner zu überwachen.
S. 7.
6) Die Befehlshaber der Bürgerwehren sind von dem Landes-Obersten in Beziehung
auf die zweckmäßige Behandlung der jährlichen Waffenübungen und die Heranbildung von
Offizieren und Unter-Offizieren zu instruiren. Bei den Waffenübungen ist zu beachten, daß
die neueintretende, noch nicht gebildete Mannschaft in den Handgriffen der Soldaten= und
Zugschule abgesondert unterrichtet und nicht jedes Jahr die ganze Mannschaft mit Wiederbo-
lung der Anfangsgründe belästigt wird (Art. 35 des Gesetzes).
Ueber die Abhaltung der vorgeschriebenen Waffenübungen haben die Befehlshaber der
einzelnen Bürgerwehren dem Landes-Obersten wenigstens einmal jährlich Nachweisung zu geben.
Wenn eine Bürgerwehr militärische Instruktoren zu erhalten wünscht, so hat der Landes-
Oberst durch das Ministerium des Innern das vorgebrachte Gesuch mit seiner Aeußerung
an das K. Kriegs-Ministerium zu befördern.
g. 8.
7) Alle Anstände über rein militärische Gegenstände sind von den Verwaltungsräthen,
den Bezirks-Obersten und Befehlshabern der Bürgerwehr in dienstlicher Ordnung dem Lan-
des-Obersten. vorzutragen, welcher darüber nach Maasgabe der Gesetze, der Verordnungen
und Reglements, und dieser Instruktion zu entscheiden hat. Soweit sich aus diesen Normen
über rein militärische Fragen eine Entscheidung nicht ableiten läßt, wird der Landes-Oberst
die Analogie der bei dem aktiven Militär bestehenden Grundsätze und Einrichtungen, übri-
gens mit Räcksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Bürgerwehr, zu Hülfe nehmen.
8. 9.
8) Jedes Jahr hat der Landes-Oberst einige Bürgerwehren persönlich zu inspiziren
und die dabei gefundenen Mängel abzustellen, oder soweit dieselben in einer Vernachläßi-
gung der gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gemeinden beruben, das Oberamt zu geeignetem
Einschreiten aufzufordern.
KS. 10.
II. Als technischer Rath des Ministeriums des Innern hat der Landes-Oberst den