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collegialischen Berathungen über Gesetzes-Entwürfe, Verordnungen und Instruktionen, welche
sich auf die Bürgerwehr beziehen, ferner den Verhandlungen über Beschwerden gegen Ver—
fügungen der Verwaltungsräthe (Art. 50 des Gesetzes), soweit dabei militärische Beziehun-
gen zur Sprache kommen, beizuwohnen, und auf Erfordern Gutachten über Angelegenheiten
der Bürgerwehr abzugeben.
S. 11.
III. Die Vorschriften über die Bestrafung von Dienstvergehen und über das dabei zu
beobachtende Verfahren sind unter Mitwirkung des Landes-Obersten festzustellen.
K. 12.
Der Landes-Oberst hat die Verpflichtung, die Handhabung der Disciplin zu überwa-
chen, und die Offziere, und namentlich die Befehlshaber der Bürgerwehren zu einer zwar
humanen und leidenschaftslosen, aber, soweit es der Dienst erfordert, consequenten und ernst-
lichen Ausübung der ihnen verliehenen Befugnisse anzuhalten. Die Inspektionen sind dazu
zu benützen, den Zustand der Disciplin zu erforschen, über die Bestrafung der vorgekom-
menen Dienstvergehen und über den Vollzug der erkannten Strafen Nachweisung zu verlangen.
Wenn der Landes-Oberst aus eigener Wahrnehmung oder auf sonstigem Wege erfährt,
daß bei einer Bürgerwehr keine Disciplin gehandhabt wird, so hat er dem Befehlshaber,
welcher vorzugsweise für. Aufrechterhaltung der Disciplin verantwortlich ist, die geeigneten Vor-
stellungen zu machen. Haben die Vorstellungen keinen Erfolg, oder ist ein höherer Grad
von Pflichtversäumniß des Befehlshabers angezeigt, so hat der Landes-Oberst bei dem Ober-
Kriegsgericht die Einleitung einer Untersuchung wegen Dienstnachläßigkeit zu beantragen
(Art. 40 des Gesetzes).
8. 13.
Die eigene Diseiplinar-Strafgewalt des Landes-Obersten erstreckt sich auf eine Geld-
buße bis zu 6 fl. und eine Arreststrafe bis zu drei Tagen. Diese Strafen können jevoch nicht
gegen Offziere erkannt werden (Art. 40, 38 des Gesetzes).
Bemerkt der Landes-Oberst Dienstvergehen von Offizieren, so hat er den betreffenden
Verwaltungsrath zur Untersuchung und Bestrafung verselben zu veranlassen, und bei Dienst-
vergehen von Bezirks-Obersten und Befeblshabern bei dem Ober-Kriegsgericht auf Einlei-
tung einer Untersuchung anzutragen.
8. 14.
An den Sitzungen des Ober-Kriegsgerichts, soweit dasselbe das Disciplinar-Gericht der