Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

112 
zu Ort umherziehend, in einzelnen vorausbestimmten Ortschaften, wo sich kein 
zünftiger Meister ihres Gewerbes findet oder die im Orte befindlichen Meister das 
Gewerbe nicht auf eine dem Ortsbedarf genügende Weise betreiben, ihre Waaren 
feilbieten oder zur Verfertigung derselben eingerichtete Werkstätten unterhalten wollen 
(rev. allg. Gewerbe-Ordnung Art. 61). 
b) Zum Haufirhandel innerhalb des Wohnorts mit Gegenständen, deren Ver- 
fertigung und Verkauf weder durch Zunftgesetze beschränkt, noch an eine besondere 
Bewilligung der Landespolizeistelle geknüpft und deren bausir weiser Absatz nicht über- 
haupt (oben §. 14) verboten ist; deßgleichen zum Aufsuchen einer den vorbemerkten 
Gewerben angehörenden Arbeitsbestellung innerbalb des Wohnorts; zu den Gegen- 
ständen, deren gewerbsmäßiger Verkauf überhaupt von einer staatspolizeilichen Ge- 
nehmigung abhängt, und daher von den Ortsbehörden nicht einseitig gestattet wer- 
den kann, gehören insbesondere Bier, Essig, Branntwein, Liqueurs, Druckschriften 
u. s. w. 
c) Wenn die Anbietung von Waaren, deren Verfertigung und Verkauf weder durch 
Zunftgesetze beschränkt, noch an eine besondere Bewilligung der Landespolzzeistelle 
geknüpft und deren hausirweiser Absatz nicht überhaupt verboten ist (§. 14), oder 
wenn die Anbietung von Arbeit in diesen Gewerben regelmäßig nur in einem ein- 
zelnen Orte außerhalb des Wobhnsitzes des Anbietenden, wo die ansäßigen Ge- 
werbetreibenden den Ortsbedarf nicht genügend befriedigen, also nicht von Ort zu 
Ort umherziebend geschieht. 
4) Wenn Landleute nehen dem ihr Hauptgewerbe bildenden Betriebe der Landwirth= 
schaft und des Gartenbaus, Erzeugnisse des Bodens, der Viehzuchk, der Jagd und 
Fischerei zu Zeiten in auswärtigen Orten hausirweise feilbieten. Sollte die Aus- 
dehnung oder die Entfernung des Bezirks, in dem sie ihren Handel treiben, ihnen 
die Führung eines Ausweises nöthig machen, so kann dieser von dem Bezirksamte, 
unter bestimmter Bezeichnung des sie von Hausirhändlern im Sinne der voranste- 
benden Bestimmungen unterscheidenden Charakters ertheilt werden (vergl. übrigens 
S. 19).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.