Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

114 
Die Patentgesuche dieser Art sind bei Inländern von dem Oberamt ihres Wohnorts, 
bei Ausländern von dem Oberamt, in dessen Bezirke die Fabrikation betrieben wird, oder 
der Fabrikinhaber wohnt, mit den erforderlichen Zeugnissen versehen, der Regierung desje- 
nigen Kreises vorzulegen, in welchem die Fabrikation stättfindet. 
Diese Regierung entscheidet über das Gesuch, nachdem sie vor der Gewährung mit 
der Centralstelle für Gewerbe und Handel Rücksprache gepflogen hat; dieselbe ist in solchen 
Fällen weder bezüglich der Patentdauer, noch der Beschränkung des Haufirrechts auf ihren 
Kreis an die oben §. 13 gegebenen Bestimmungen über die Verleihung von Patenten an 
Ausländer gebunden und kann diesen die Haustrberechtigung auch dann ertheilen, wenn sie 
das unter §. 2 bemerkte Lebensalter noch nicht erreicht haben. Auch bei solchen Inländern, 
welche selbstverfertigte Erzeugnisse, die bisher nicht im Handel vorkamen, in eigener Person 
absetzen wollen, kann von der Bedingung, daß dieselben das 30fte Lebensjahr zurückgelegt 
haben, Umgang genommen werden. 
Die Erneurung solcher Patente hängt von der schriftlichen Empfehlung des betreffenden. 
Gewerbe-Inhabers oder Gemeinderaths ab, und richtet sich im Uebrigen nach den allgemei- 
nen Vorschriften über die Erneurung von Haufirpatenten. Von jeder dießfälligen Patent- 
Erneurung ist übrigens vurch das betreffende Oberamt der Centralstelle für Gewerbe und 
Handel Anzeige zu machen. 
Die Patente für den Absatz der Erzeugnisse der Sensenfabriken zu Friedrichsthal und 
Neuenbürg werden wie bisher je auf den 1. März für die Dauer eines Jahres ausgestellt 
oder erneuert. 
b) Für den Handel mit Südfrüchten. 
) Für den Verkauf folgender Gegenstände. 
Barometer und Thermometer, Brillen; Bierhefe und Preßhefe oder Pfundhefe, Bür- 
stenbinder-Waaren geringer Art, Döchte, ungewebte baumwollene, Flecken= und Gallensaife, 
Gyps= und Tbonfiguren, Glaspapier; 
gebäkelte, geklöppelte und gestrickte Waaren, Harz, Hecheln; gemeine Holzwaaren, 
nämlich: Besen, Bettscheeren, Brechen und Schwingen, auch Schwingmesser zu Hanf und 
Flachs, Dosen aus Birkenrinde, Dreschflegel, Fliegenwedel, Fruchtmaaße und Siebe, hölzerne 
Gabeln und Rechen, auch Stiele dazu, Gaiselstecken, Kapseln und Schachteln, bölzerne 
Kämme, Körbe und Wannen, hölzerne Küchengeräthe, als: Löffel, Messer, Gabeln, Pfan- 
nenknechte, Teller, Deckel, Blättchen, Salztennen, Küchenschüsseln, Lalbschießer, Ofenrobre,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.