Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B) Des Departements des Innern. 
Des K. Medicinal-Collegiums. 
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Arzneimittel. (Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen periodischen Revision der Arzneitare wird Folgen- 
des verfügt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe gelten bis zur nächstkünftigen Taxe- 
abänderung die beigefügten Preisbestlmmungen. 
2) Für alle andern Artikel gelten die Bestimmungen der Arzneitare vom 27. Oktober 
1847. 
3) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1852 in Wirk- 
samkeit. 
Stuttgart den 17. December 1851. 
Ludwig. 
Anmerkung: Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr 
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von drei Kreuzern 
bei der Erpedition des Regierungsblatts abgelangt werden.
	        
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