Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  K.  Medicinal-Collegiums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  periodischen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes

  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen  Taxeabänderung

  die  beigefügten  Preisbestlmmungen.
2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober

1847.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1852  in  Wirksamkeit.



Stuttgart  den  17.  December  1851.
Ludwig.

Anmerkung:  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Erpedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.