Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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s. 72. 
(Zu Art. 60, vergl. mit Art. 132 des Gesetzes.) 
Das Aufstellen der Waaren, mit welchen ein Meister zu handeln berechtigt ist, auf 
Straßen und öffentlichen Plätzen des Niederlassungsorts ist außer den Markttagen nur in 
so weit erlaubt, als nicht polizeiliche Rücksichten nach dem Ermessen der Ortsbehoͤrde die 
Aufstellung unzuläßig machen. 
8. 73. 
(Zu Art. 61 des Gesetzes.) 
Ueber die Gewerbe, auf welche der zweite Absatz dieses Artikels Anwendung findet, und 
über die Bestrafung der Nichteinholung der ortspolizeilichen Genehmigung wird eine beson- 
ders erscheinende Verfügung über den Hausirhandel und über den Betrieb von Wanderge- 
werben die erforderliche Bestimmung enthalten. 
c) Nachfolge im Gewerbe (zu Art. 68 und 69). 
8. 74. 
Wenn auf den Grund der Art. 68 oder 60 der Gewerbe-Ordnung die Nachkommen 
oder sonstigen Erben eines zünftigen Meisters die Ermächtigung zu einstweiligem Fortbetriebe 
des zurückgelassenen Gewerbes nachsuchen, so hat bierüber das Bezirksamt des Gewerbesitzes 
nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderathes und des betreffenden Zunftvorstandes zu 
erkennen. 
III.. Zum zweiten Abschnitte drittes Kapitel. 
1. Ausnahmen vom Zunftzwang (Gesetz Art. 71, Ziff. 1). 
– 75. 
Unter Hausgenossen sind Gesellen eines zünftigen Gewerbes nicht begriffen, welche zur 
Verrichtung zünftiger Arbeiten angenommen werden. 
Uebrigens bleibt es bei dem bestehenden Herkommen, wonach jeder Gewerbetreibende 
die Werkzeuge für den eigenen Gebrauch in seiner Werkstätte anfertigen, und ein Fabrik- 
Inhaber alles dasjenige, was für den Betrieb der Fabrik nothwendig ist, durch zünftige und 
unzünftige Gesellen, die in der Werkstätte des Fabrikanten arbeiten, ausführen lassen, auch 
Bierbrauer für ihre eigenen Bedürfnisse Küfergesellen einstellen dürfen.
	        
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