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s. 72.
(Zu Art. 60, vergl. mit Art. 132 des Gesetzes.)
Das Aufstellen der Waaren, mit welchen ein Meister zu handeln berechtigt ist, auf
Straßen und öffentlichen Plätzen des Niederlassungsorts ist außer den Markttagen nur in
so weit erlaubt, als nicht polizeiliche Rücksichten nach dem Ermessen der Ortsbehoͤrde die
Aufstellung unzuläßig machen.
8. 73.
(Zu Art. 61 des Gesetzes.)
Ueber die Gewerbe, auf welche der zweite Absatz dieses Artikels Anwendung findet, und
über die Bestrafung der Nichteinholung der ortspolizeilichen Genehmigung wird eine beson-
ders erscheinende Verfügung über den Hausirhandel und über den Betrieb von Wanderge-
werben die erforderliche Bestimmung enthalten.
c) Nachfolge im Gewerbe (zu Art. 68 und 69).
8. 74.
Wenn auf den Grund der Art. 68 oder 60 der Gewerbe-Ordnung die Nachkommen
oder sonstigen Erben eines zünftigen Meisters die Ermächtigung zu einstweiligem Fortbetriebe
des zurückgelassenen Gewerbes nachsuchen, so hat bierüber das Bezirksamt des Gewerbesitzes
nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderathes und des betreffenden Zunftvorstandes zu
erkennen.
III.. Zum zweiten Abschnitte drittes Kapitel.
1. Ausnahmen vom Zunftzwang (Gesetz Art. 71, Ziff. 1).
– 75.
Unter Hausgenossen sind Gesellen eines zünftigen Gewerbes nicht begriffen, welche zur
Verrichtung zünftiger Arbeiten angenommen werden.
Uebrigens bleibt es bei dem bestehenden Herkommen, wonach jeder Gewerbetreibende
die Werkzeuge für den eigenen Gebrauch in seiner Werkstätte anfertigen, und ein Fabrik-
Inhaber alles dasjenige, was für den Betrieb der Fabrik nothwendig ist, durch zünftige und
unzünftige Gesellen, die in der Werkstätte des Fabrikanten arbeiten, ausführen lassen, auch
Bierbrauer für ihre eigenen Bedürfnisse Küfergesellen einstellen dürfen.