Full text : Das Höhere Lehramt in Deutschland und Österreich.

966  IV.  Die  Aufsichtebehörden  für  das  höhere  Lehramt.

nämlich  nicht  bei  Entlassungen  von  irgend  einer  Lehranstalt  (Dimission),  sondern
erst  bei  sogenannten  Exklusionen  (Ausschließungen  von  allen  Anstalten  des
Königreichs  Sachsen),  die  erst  dann  einzutreten  hat,  wenn  über  einen  Schüler
zum  dritten  Mal  die  Strafe  der  Dimission  verhängt  ist;  diese  Exklusion  ist
nach  Anhörung  der  Schulkommission  von  der  obersten  Schulbehörde
(Ministerium)  auszusprechen  ($  14  des  Gesetzes  v.  22.  August  1876).  Zweitens
aber  haben  die  Schulkommissionen  schon  bei  Dimissionen  dann  zu  entscheiden,
wenn  der  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  über  die  Dimission  nicht  einstimmig
gefaßt  ist.  „Zur  Verfügung  derselben  (der  Dimission)  ist  ein  Beschluß  der
Lehrerkonferenz  erforderlich.  Ist  derselbe  nicht  einstimmig  gefaßt,  so  entscheidet
  die  nächste  Aufsichtsbehörde“  ($  14  Abs.  3).

Was  die  Machtbefugnisse  über  die  Lehrer  anbelangt,  so  sind  diese  Schulkommissionen
  bei  Urlaubsgesuchen  und  Personalangelegenheiten  zu  hören;  vgl.
zu  8  24  dieses  Gesetzes:  Über  Urlaubsgesuche  beschließt  die  oberste  Schulbehörde
auf  Bericht  der  Schulkommission.  Doch  ist  der  Direktor  befugt,  in  dringenden
Fällen  bis  zu  drei  Tagen  sich  selbst  und  bis  zu  sieben  Tagen  den  Lehrern
Urlaub  zu  erteilen.  Jedoch  ist  von  der  Beurlaubung  die  Schulkommission  in
Kenntnis  zu  setzen.  —  Im  übrigen  ist  der  Geschäftskreis  dieser  Behörden,
welche  bekanntlich  im  Gegensatz  zu  Baden  nur  bei  städtischen  Anstalten  vorhanden
  sind,  in  $  8  des  obigen  Gesetzes  bestimmt.  Den  Schulkommissionen
steht  zu:

a)  Die  nächste  Aufsicht  über  die  Anstalt,  namentlich  in  bezug  auf  Unterricht
  und  Schulzucht.  b)  Die  Vermittelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen
dem  Direktorium  der  Anstalt  einerseits  und  der  Verwaltungsbehörde  und  dem
Ministerium  andrerseits.  c)  Die  Begutachtung  der  Personalangelegenheiten  der
Lehrer,  namentlich  der  Gesuche  um  Beförderung,  Gehaltsverbesserungen  und
Unterstützungen.  d)  Die  Präsentation  der  von  der  Kollaturbehörde  ernannten
Lehrer  unter  Vorlegung  der  Zeugnisse  behufs  Genehmigung  der  Anstellung  und
e)  die  Ausführung  aller  Aufträge  und  Anordnungen  der  obersten  Schulbehörde.

Bedenklich  in  ihrer  allgemeinen  Fassung  erscheint  hierunter  $  8a,  wonach
„die  nächste  Aufsicht,  namentlich  in  bezug  auf  Unterricht  und  Schulzucht  den
Schulkonmissionen  zusteht“.  Darnach  hätten  die  Schulkommissionen  auch  das
Recht,  in  den  Lehrstunden  zu  hospitieren;  indessen  eine  jüngst  am  20.  Februar
1903?)  ergangene  Verfügung  des  sächsischen  Kultusministeriums  erkennt  an,
daß,  obgleich  dies  Recht  in  Anspruch  genommen  werden  könnte  nach  $  8a,
doch  bis  jetzt  niemals  die  Schulkommissionen  dasselbe  ausgeübt  hätten  und  erwartet
  „im  Interesse  einer  gedeihlichen  Weiterentwickelung  des  städtischen
höheren  Schulwesens“,  daß  es  bei  dem  Herkommen  verbleiben  möge;  ferner
müsse  man  in  Betracht  ziehen,  daß  die  innere  Leitung  der  Schule  durchaus
dem  Direktor  zukomme  und  daß  das  obige  Recht  erst  dann  in  Kraft  trete,
wenn  die  Leitung  der  Schule  zu  Beschwerden  oder  ernstlichen  Bedenken  Veranlassung
  gäbe.

I)  Kretzschmar  S.  16/17.