966 IV. Die Aufsichtebehörden für das höhere Lehramt.
nämlich nicht bei Entlassungen von irgend einer Lehranstalt (Dimission), sondern
erst bei sogenannten Exklusionen (Ausschließungen von allen Anstalten des
Königreichs Sachsen), die erst dann einzutreten hat, wenn über einen Schüler
zum dritten Mal die Strafe der Dimission verhängt ist; diese Exklusion ist
nach Anhörung der Schulkommission von der obersten Schulbehörde
(Ministerium) auszusprechen ($ 14 des Gesetzes v. 22. August 1876). Zweitens
aber haben die Schulkommissionen schon bei Dimissionen dann zu entscheiden,
wenn der Beschluß des Lehrerkollegiums über die Dimission nicht einstimmig
gefaßt ist. „Zur Verfügung derselben (der Dimission) ist ein Beschluß der
Lehrerkonferenz erforderlich. Ist derselbe nicht einstimmig gefaßt, so entscheidet
die nächste Aufsichtsbehörde“ ($ 14 Abs. 3).
Was die Machtbefugnisse über die Lehrer anbelangt, so sind diese Schulkommissionen
bei Urlaubsgesuchen und Personalangelegenheiten zu hören; vgl.
zu 8 24 dieses Gesetzes: Über Urlaubsgesuche beschließt die oberste Schulbehörde
auf Bericht der Schulkommission. Doch ist der Direktor befugt, in dringenden
Fällen bis zu drei Tagen sich selbst und bis zu sieben Tagen den Lehrern
Urlaub zu erteilen. Jedoch ist von der Beurlaubung die Schulkommission in
Kenntnis zu setzen. — Im übrigen ist der Geschäftskreis dieser Behörden,
welche bekanntlich im Gegensatz zu Baden nur bei städtischen Anstalten vorhanden
sind, in $ 8 des obigen Gesetzes bestimmt. Den Schulkommissionen
steht zu:
a) Die nächste Aufsicht über die Anstalt, namentlich in bezug auf Unterricht
und Schulzucht. b) Die Vermittelung des Geschäftsverkehrs zwischen
dem Direktorium der Anstalt einerseits und der Verwaltungsbehörde und dem
Ministerium andrerseits. c) Die Begutachtung der Personalangelegenheiten der
Lehrer, namentlich der Gesuche um Beförderung, Gehaltsverbesserungen und
Unterstützungen. d) Die Präsentation der von der Kollaturbehörde ernannten
Lehrer unter Vorlegung der Zeugnisse behufs Genehmigung der Anstellung und
e) die Ausführung aller Aufträge und Anordnungen der obersten Schulbehörde.
Bedenklich in ihrer allgemeinen Fassung erscheint hierunter $ 8a, wonach
„die nächste Aufsicht, namentlich in bezug auf Unterricht und Schulzucht den
Schulkonmissionen zusteht“. Darnach hätten die Schulkommissionen auch das
Recht, in den Lehrstunden zu hospitieren; indessen eine jüngst am 20. Februar
1903?) ergangene Verfügung des sächsischen Kultusministeriums erkennt an,
daß, obgleich dies Recht in Anspruch genommen werden könnte nach $ 8a,
doch bis jetzt niemals die Schulkommissionen dasselbe ausgeübt hätten und erwartet
„im Interesse einer gedeihlichen Weiterentwickelung des städtischen
höheren Schulwesens“, daß es bei dem Herkommen verbleiben möge; ferner
müsse man in Betracht ziehen, daß die innere Leitung der Schule durchaus
dem Direktor zukomme und daß das obige Recht erst dann in Kraft trete,
wenn die Leitung der Schule zu Beschwerden oder ernstlichen Bedenken Veranlassung
gäbe.
I) Kretzschmar S. 16/17.