Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXXV

5)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewicht  erhoben:

1)  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen
Gulren  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt:

2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarife  ausdrücklich
  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll
nicht  nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Retto-Gewicht  der  Verzollung
  zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarife  bestimmten
  Sätzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos  in
einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen  gepackt  zur  Verzollung  gestellt,
so  wird  eine  Tara-Vergütung  von  2  Pfund  vom  Zentner  bewilligt.  Bei
einer  Verpackung  in  Schilf=  over  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  können
4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet  werven,  in  soweit  nicht  in  der  ersten
Abtheilung  eine  geringere  Tara-Vergütung  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tara-Satze  als  2  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  voppelte  Umschließung  von  dem
für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage
  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu
  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer
  als  bei  Säcken  in  das  Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende  Tara
für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über
8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen
überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8  Zentner  zu  begnüt
gen,  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen“

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  Tarif,  Abtbeilung  J.  2.  c.
und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von
einem  Brutto-Gewichte  über  6  Zentner  angemeldet  werden,  dergestalt,  daß
dabei  nur  von  6  Zentnern  eine  Tara  bewilligt  wird.