XXXV
5) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulren und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt:
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich
festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Retto-Gewicht der Verzollung
zu Grunde gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimmten
Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in
einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gestellt,
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. Bei
einer Verpackung in Schilf= over Strohmatten oder ähnlichem Material können
4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werven, in soweit nicht in der ersten
Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund aufgeführten
Ballen wird in der Regel eine voppelte Umschließung von dem
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage
ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu
verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer
als bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über
8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen
überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu begnüt
gen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen“
Bei baumwollenen und wollenen Geweben Tarif, Abtbeilung J. 2. c.
und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von
einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß
dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.