Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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8. 1. 
In jeder Diöcese wird alljährlich einmal (in der Zeit vom Mai bis September) auf 
Berufung des Dekans eine Diöcesansynode gebalten. 
In demjenigen Jahre, in welchem die Visitation der Diöcese stattfindet, ist die Diöcesan-= 
spnode wo möglich in Gegenwart des General-Superintendenten abzuhalten. 
Die Berufung einer außerordentlichen Synode ist von der Anorvnung oder Genehmi- 
gung der Oberkirchenbehörde abhängig. 
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Die Discesansynode besteht aus sämmtlichen ordentlichen Geistlichen und eben so vielen 
Kirchen-Aeltesten jeder Pfarrgemeinde. 
Die Letzteren werden von dem Pfarrgemeinderathe aus der Zabl der jeweiligen oder 
früheren Kirchen-Aeltesten, soferne diese die Eigenschaften der Wahlfähigkeit zu Kirchen- 
Aeltesten noch besitzen, in geheimer Stimmgebung erwählt. 
Wenn für zwei kirchlich getrennte Gemeinden Ein Geiftlicher gemeinschaftlich angestellt 
ist, so wählt von den für dieselben bestehenden Pfarrgemeinderäthen jeder seinen besonderen 
weltlichen Abgeordneten. 
Neben den Ortsgeistlichen kommt auch den Geistlichen oͤffentlicher Anstalten (Waisen- 
bäuser, Hospitäler, Strafanstalten u. dergl.), welche sich in einer Diöcese befnden, Sitz und 
Stimme in der Synode zu. 
Die Mitgliedschaft der Diöcesansynode ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Geld- 
entschädigung verbunden. 
K. 3. 
Die Abgeordneten werden je auf die Dauer von drei Jahren erwählt. 
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Vorstand der Discesansynode ist der Dekan. 
Ihm sind zwei Beisttzer, ein Geistlicher und ein Aeltester, so wie ein Schriftführer bei- 
gegeben, welche von der Dliöcesanspnode je auf die Dauer von drei Jahren aus iprer 
Mitte gewählt werden. 
Die beiden Beisitzer bilden mit dem Dekan den Ausschuß der Diöcesanspnode.
	        
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