Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn, 
und andererseits 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: 
Höchst Ihren Geheimen Rath Carl Wilhelm v. Stockhausen, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratisikation, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der wegen des Beitritts Seiner Durchlaucht des Färsten zu Waldeck und Pyrmont 
mit dem Fürstenthum Pyrmont zu dem Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des 
Zollvereins am 11. December 1841 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten December 
1865, jedoch mit nachfolgenden Veränderungen, verlängert werden. 
Artikel 2. 
Seine Durchlaucht ver Fürst zu Waldeck und Pyrmont übernehmen auch ferner die 
Verbimdlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereiteten Rübenzucker derselben 
Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staaten des Zollvereins besteht. Zu 
dem Ende sollen wegen Anwendung der dieserhalb im Zollvereine bestehenden gesetzlichen 
und administrativen Bestimmungen und Einrichtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen 
deren etwaiger künftiger Abänderung dieselben Verabredungen maßgebend seyn, welche in 
den Artikeln 2 und 3 ves Verträges vom 11. December 1841, den Anschluß des Fürsten- 
thums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins 
betreffend und in dem dazu gehörigen Separat-Artikel 2 in Bezug auf die Zölle getroffen 
worden find. In Folge vessen wird zwischen dem Königreiche Preußen und den mit ihm zum 
Zollvereine verbundenen Staaten und dem Fürstenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft 
der Rübenzuckersteuer stattfinden und der Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 3. 
Soweit sich nach der bisberigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Ergänzungen und 
nähere Bestimmungen der bestehenden Vereinbarungen als im Bedürfnisse liegend zu erken- 
nen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 
Artikel 4. 
Die Einrichtung der Zoll- und Rübenzucker-Steuerverwaltung im Fürstenthume Pyr- 
mont soll, so weit sie einer Abänderung bedarf, in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe
	        
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