Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien ange- 
ordnet werden. ç 
Artikel 5. 
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablaufe ge- 
kündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als 
verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und sollen die 
Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens binnen vier Wochen, aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
unterzeichnet und unterfiegelt. 
So geschehen Berlin, den 3. September 1853. 
(Gez.) Friedrich Leopold Alexander Max Carl Wilhelm 
Henning. Pbilipsborn. v. Stockhausen. 
(I. S.) (I. S.) (I. S.) 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Eingangsverzollung des ausländischen Syrups. 
Nachdem unter den Zollvereinsstaaten eine Vereinbarung über die Ausführung der Ver- 
abredungen wegen der Eingangsverzollung des ausländischen Syrups getroffen worden ist, 
so wird demgemäß, mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät, Fol- 
gendes verfügt: 
1) Der durch die Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 2. Juli 1853 (Reg.Blatt 
S. 251) für den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis Ende August 1855 vorge- 
schriebene Zollsatz von 2 Thlrn. für den Centner ausländischen Syrups bezieht sich 
auf gewöhnlichen, d. b. solchen Syrup, welcher nach dem Ergebniß der darüber 
von der Steuerbehörde anzuordnenden Ermittelungen krystallisirbaren Zucker gar 
nicht oder nur in geringer Menge enthält. 
Der nicht unter diesen Satz fallende Syrup unterliegt einem Eingangszolle von 
4 Thlrn. für den Centner. 
2) Diese Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1854 an in Anwendung, zu welchem 
Behufe den Zollbehörden die näheren Anweisungen zugehen werden. 
Stuttgart den 31. December 1853. Knapp. 
Gedruckt bei G. Hasselbeink. 
 
	        
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