Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Die Zahl derselben wird bei Bildung der Kammer festgesetzt, sie kann jedoch später 
nach Maaßgabe des Bedürfnisses und der gemachten Erfahrungen abgeändert werden. 
5S. 4. 
Das Amt eines Mitglieds der Kammer ist ein Ebrenamt und wird nur mit Zustim- 
mung der biezu Berufenen übertragen und versehen. 
Die Dienstleistung der Mitglieder ist unentgeldlich. Für ihre Auslagen an Zehrung 
und Reisekosten erhalten sie bei Dienstreisen eine angemessene Entschädigung. 
8. 5. 
Mitglied einer Handels= und Gewerbe-Kammer kann nur Derjenige seyn, welcher un- 
bescholtenen Rufes ist, in guten Vermögensverhältnissen sich befindet und für eigene Rech- 
nung allein oder als Gesellschafter ein Handelsgeschäft oder Gewerbe von bedeutenderem 
Umfange betreibt oder betrieben hat, oder ein solches als technischer oder kaufmännischer 
Vorstand leitet oder geleitet hat. 
S. 6. 
Die Mitglieder der Handels= und Gewerbe-Kammern werden durch Uns ernannt. 
Die erste Bildung derselben erfolgt unter Leitung des Ministeriums des Innern nach 
vorgängiger Vernehmung der Centralstelle für Gewerbe und Handel. 
Die Mitglieder versehen ihre Stelle sechs Jahre. 
Je nach zwei Jahren tritt am Ende des Monats December ein Drittbeil derselben 
aus, worauf durch die Zurückbleibenden mindestens zweimal so viele Personen vorgeschlagen 
werden als ausgetreten sind. Die Austretenden können sogleich nach ihrem Austritte wieder 
vorgeschlagen und ernannt werden. 
In den ersten sechs Jahren nach Bildung der Kammer wird über die Reihenfolge des 
Austritts durch das Loos entschieden. 
S. 7. 
Die Handels= und Gewerbe-Kammern wählen je für zwei Jahre einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte, welcher der Regierung anzugeigen ist. 
Für die Fälle, wo die Kammer sich als Schiedsgericht constituirt, wird ein rechtsgelehr- 
ter Vorsitzender bestimmt. Die Kammer schlägt hiefür drei Personen vor, aus welchen Wir 
den Vorsitzenden je auf sechs Jahre ernennen.
	        
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