Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Hausordnung 
für die 
Zucht- und Arbeitshäuser. 
  
  
Erster Abschnitt. 
Aufnahme der Gefangenen. 
. Gl- 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, welcher sofort, 
wenn kein Anstand obwaltet, dessen Aufnahme in die Strafanstalt verfügt und die Abthei- 
lung und Classe bezeichnet, welcher der Gefangene angehort (88. 15, 16). 
5S. 2. 
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung des Gefangenen und seiner Kleider und Effekten 
anzuordnen. Diese Visitation, vor welcher derselbe sich ganz zu entkleiden hat, geschieht bei 
männlichen Gefangenen durch einen Aufseher, bei weiblichen durch eine Aufseherin. Die hie- 
bei vorgefundenen Gegenstände und die Kleider, soweit sie nicht dem Gefangenen zum Ge- 
brauche während der Strafzeit belassen werden (vergl. §. 28 und Nr. 12 der Hausregeln), 
nimmt für ihn ver Hausmeister in Verwahrung, oder bringt sie, wenn sie sich nicht wohl 
aufbewahren lassen, für Rechnung des Gefangenen zum öffentlichen Verkauf (vergl. 8. 48). 
Bei unreinlichen Gefangenen ist wegen ihrer körperlichen Reinigung das Geeignete 
anzuordnen. 
8. 3. 
Hiernächst hat der Unterarzt der Anstalt den Gesundheitszustand des Gefangenen zu 
untersuchen, und wenn er hiebei eine Krankhelt entveckt, unter ungesäumter Benachrichtigung 
des Hausarztes die geeigneten Maaßregeln zu treffen. Der Untersuchung weiblicher Ge- 
fangenen hat stets eine Aufseherin anzuwohnen. 
8. 4. 
Von dem Ergebnifse der Vifitation (88. 2, 3), welche in einem geeigneten Lokal, 
unter steter Beobachtung des Anftandes, vorzunehmen ist, wird dem Verwalter Anzeige 
erstattet.
	        
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