Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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g. 5. 
Nach beendigter Untersuchung wird dem Gefangenen die ausgezeichnete Hauskleidung 
angelegt, und er dem Hausmeister und den übrigen Offieianten der Strafanstalt vorgestellt, 
auch ihm sein Zimmer und seine Beschäftigung von dem Verwalter angewiesen. Zugleich 
werden ihm die Hausregeln (Beil. Nro. I.) eröffnet, und ihm deren genaue Befolgung ein- 
geschärft; auch wird er von den Strafen der Selbstbefreiung und der Meuterei der Gefan- 
genen in den Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesegzt. 
Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
–. 6. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Verwalter und den 
Offieianten der Strafanstalt verboten. 
8. 7. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und mensch- 
lich, und auf die sittliche Befserung derselben berechnet seyn; auch ist auf die Gesundheit ver 
Gefangenen jede mit dem Strafzweck und der innern Ordnung und Diseiplin der Straf- 
anstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
5. S. 
Die männlichen Gefangenen sind von den weiblichen, mit Einschluß der sogenannten 
Hofschäffer und Hosschäfferinnen (§. 43) in allen Beziehungen abgesondert zu balten, so daf 
jeder Verkehr zwischen ihnen verhütet wird. 
Für die unmittelbare Beauffichtigung der weiblichen Gefangenen find ausschließlich die 
Aufseherinnen zu verwenden. 
s 8.9. 
Ununterbrochene Beausfsichtigung der Gefangenen hat in der Art stattzusinden, daß in 
der Regel für jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Aufseher (Aufseherin 
aufgestellt it. «
	        
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