Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Wechselseitige  §  27.
Benachrichtigungen
  Für  die  wechselseitigen  Benachrichtigungen  der  Militär=  und  Polizeibehörden  sind  die

der  Militär-  .
uanolizei-  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

behörden.  8  28.

Verfahren  Wenn  die  nach  Abschnitt  III  erlassenen  Anordnungen  nicht  oder  nicht  entsprechend

bei  Nichtbefolgung
  der  befolgt  werden,  so  ist  nach  Art.  20  Abs.  I  und  IV  des  PStrB.  zu  verfahren.

Anordnungen.

8  29.

Kosten  1  Die  Kosten  der  Tätigkeit  der  Bezirksärzte  und  der  besonderen  Sachverständigen  nach

—E  §  5  und  7  Abs.  VI  werden  von  der  Staatskasse  getragen;  hierzu  gehören  auch  die  Kosten

der  von  den  Bezirksärzten,  von  den  besonderen  Sachverständigen  oder  von  den  behandelnden

Arzten  für  die  Bezirksärzte  und  mit  deren.  Zustimmung  herbeigeführten  bakteriologischen
Untersuchungen.

II  Die  Kosten,  die  auf  die  Tätigkeit  der  Ortspolizeibehörden  und  der  Polizeidirektion
München  nach  §  5  Abs.  VII  und  §  24  Abs.  IV  erwachsen,  haben  die  Gemeinden  nach
Art.  95,  142  bezw.  76  der  beiden  Gemeindeordnungen,  in  München  die  Staatskasse,
zu  tragen.

III  Soweit  die  Kosten  der  Bekämpfung  nicht  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten  sind,
insbesondere  auch  nicht  armenpflegliche  oder  versicherungsrechtliche  Obliegenheiten  in  Frage
kommen  oder  eine  freiwillige  übernahme  von  Seite  der  Gemeinden  oder  Distrikte  beschlußmäßig
  erfolgt  ist,  sind  die  Kosten  von  den  Betroffenen  zu  tragen.

IV  Bei  besonderen  Verhältnissen,  namentlich  bei  Uberbürdung  von  Gemeinden  durch  Leistungen
zur  Bekämpfung  der  in  S  1  benannten  Krankheiten,  können  Beihilfen  aus  Staatsmitteln
gewährt  werden.

V  Zweifels=  und  Streitfälle  sind  beschlußmäßig  auszutragen.

30.

Straf-  1  Soweit  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  vervorschriften,
  wirkt  ist,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  90  .&x  oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft:
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anzeigepflicht  (§§  1,  2,  3,  4  Abs.  1),  gegen
die  Auskunftspflicht  (§  5  Abs.  VI),  gegen  die  Pflicht  zur  Gestattung  des  Zutrittes
  (§  6  Abs.  I  und  II),  gegen  die  Schutzvorschriften  nach  Abschnitt  III  und
die  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  (§  5  Abs.  I,  88§  9,  14
Abs.  VII,  §  15  Abs.  VI,  §  16  Abs.  II,  §§  22  und  24)  nach  Abschnitt  II
getroffenen  Schutzanordnungen.