Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

180 
Art. 21. 
Zur Beschlußnahme des Vorsteher-Collegiums (Art. 15) eignen sich alle Gegenstaͤnde, 
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im Allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung von 
Verwaltungs-Grundsätzen und überhaupt alle Gegenstände von besonderer Wichtigkeit, welche 
nach den in der Instruktion zur Vollzlehung der Grundbestimmungen dießfalls gegebenen 
näheren Bestimmungen oder im einzelnen Falle nach dem Ermessen des ersten Vorstehers 
(Art. 20) oder der Verwaltungs-Commission (Art. 23) vor das Gesammt-Collegium zu 
bringen find. 
Art. 22. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteher-Collegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun, und wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 18), 
von zehn Vorstehern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefahßt; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Vorststzende. 
Art. 23. 
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte, mit Ausnahme der den Monats-Vorflehern 
(Art. 24) zugewiesenen Verrichtungen wird eine Verwaltungs-Commission bestellt, 
welche, unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers, aus drei, gleichzeitig mit dem ersten Vor- 
steher und für die gleiche Zeitdauer (Art. 20) aus der Mitte der sämmtlichen übrigen Vor- 
steher mittelst schriftlicher Abstimmung zu wählenden Mitgliedern besteht. 
In Verhinderungsfällen der ordentlichen Mitglieder treten die übrigen Vorsteher, wel- 
chen jederzeit die Einsicht der Protokolle freisteht, in einer zum Voraus zu bestimmenden 
Reihenfolge ein. 
Die Beschlüsse der Verwaltungs-Commission werden nach Stimmenmebrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichbeit entscheidet der erste Vorsteher (Art. 20), wenn er nicht vorzieht, den 
Gegenstand der Entscheidung des Gesammt-Collegiums (Art. 21) zu unterstellen. Letzteres steht 
ihm auch zu, wenn er bei einem Mehrheitsbeschlusse der Commisstonsmitglieder Bedenken findet. 
Art. 24. 
Die übrigen zwölf Vorsteher wechseln in Abtheilungen von je zweien von Monat zu 
Monat in der Besorgung der auf die Einlagen sich beziehenden Geschäfte ab. 
Die Abtheilungen der Monats-Vorsteher werden je auf das nächstfolgende halbe 
Jahr in den Monaten Juni und December durch das Loos bestimmt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.