Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Maaßgabe des Umfangs der Verwaltung festgesetzt. Für den Fall künftiger unverschuldeter 
Dienstuntüchtigkeit wird vem Kasster, und ebenso nach seinem Tode der hinterbliebenen 
Wittwe und den unerzogenen Kindern eine verhältnißmäßige Unterstützung aus der Sparkasse 
in Aussicht gestellt. 
Art. 30. 
Seine Cntlassung kann auf den Antrag ver Vorsteher nur vurch Entschließung Seiner 
Majestät des Königs erfolgen. 
4. Von den Kasse-Gehülfen. 
Art. 31. 
Zur Unterstützung des Kassiers werden je nach dem Erforderniß des Dienstes einer 
oder mehrere entlaßbare Kasse-Gehülfen aufgestellt, die nach Vernehmung des Kassiers von 
dem Vorsteher-Collegium ernannt, von dem ersten Vorsteher verpflichtet und von der An- 
stalt nach dem Umfang ibrer Bemühungen belohnt werden. Denselben wird nach mehr- 
jähriger befriedigender Dienstleistung mit Rücksicht auf ihre Geschäftstüchtigkeit und den Um- 
fang der ihnen obliegenden Geschäfte verhältnißmäßige Aufbesserung ihrer Gehalte in Aus- 
sicht gestellt. 
5. Von den Kasse-Agenten. 
Art. 32. 
Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen den nicht in Stuttgart befindlichen Einlegern 
und dem Kasster wird von der Centralleitung des Wohlthätigkeits-Vereins dafür gesorgt, 
vaß in jever Oberamtsstadt ein zuverläßiger und vermöglicher Mann als Agent aufgestellt 
werde, um einerseits von den Amtsangehörigen die Einlagen zu empfangen und an den 
Kassier gelangen zu lassen, andererseits auf erhaltenen Auftrag des Kassiers den Tpeilhabern 
ver Anstalt Zahlungen zu leisten. 
Als Ersatz für alle Auslagen, namentlich für Schreibmaterialien, Siegellack, Bindfaden 
und Postgebühren rsc. wird den Agenten für je 100 fl., welche sie an die Kasse einliefern, 
sowie für je 100 fl., welche sie auf Anweisung des Kassiers an die Einleger bezahlen, eine 
verhältnißmäßige Gebühr ausgesetzt, wogegen ihnen jeder Gebührenbezug von den Theil- 
habern der Anstalt sowohl bei Einlagen, als bei Heimzahlungen untersagt ist, und die Ein- 
lagen sammt den daraus erwachsenen Zinsen den Theilhabern ohne irgend einen Abzug 
zurückzuzahlen sind.
	        
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