Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

2) Geisteskranken und unter Curatel gestellten Verschwendern; 
3) Allen, welche in den letzten drei Jahren Unterstützung aus öffentlichen Kassen er- 
halten haben. 
Art. 9. 
Die Ausstellung von Jagdkarten kann verweigert werden 
1) Minderjährigen, Personen von unselbstständiger Stellung und Solchen, von denen 
ein unvorsichtiger oder gefahrbringender Gebrauch von Schießgewehren zu be- 
sorgen ist; 
Jevem, der wegen boshafter oder muthwilliger Beschädigung von Bäumen, Früch- 
ten auf dem Halm oder Pflanzungen, oder Jagd= oder Holzfrevels bestraft 
worden ist; 
Jedem, dessen Prädikat in der Weise mangelhaft ist, daß mit Grund angenommen 
werden kann, derselbe mache von seinem Vermögen oder Erwerbszweig nicht den 
seinen oder seiner Familie Unterhalt sichernden Gebrauch, oder es fehle ihm an 
dem hiezu nöthigen Vertrauen im Verkehr mit Andern, wozu namentlich gehört, 
wer offenkundig als schlechter Haushälter zu betrachten ist, oder wegen Bettelns, 
Vagirens, Asotie, eines mit entehrender Strafe bedrohten Verbrechens oder we- 
gen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs in der Absicht, sich einen Vortheil 
zu verschaffen, oder Beihülfe zu solchen Verbrechen in gerichtlicher oder polizei- 
licher Untersuchung steht, oder wegen eines der letztgenannten Vergeben polizei- 
lich bestraft worden, oder mit Zahlung der öffentlichen Abgaben nach erfolgter 
Mahnung über ein Jahr im Rückstand geblieben ist. 
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2) den wegen Wilderei, Landstreicherei, Bektelns, Asotie oder wegen wiederholten Jagdfrevels Herichtlich oder 
polizeilich bestraften, sowie solchen Personen, welche bei Verübung einer Contrebande oder Zolldefraudation 
Wassen (oder andere gleich gefährliche Werkzeuge) zum Widerstande gegen die Zollbediensteten mit sich ge- 
führt haben und deßhalb nach Art. 15 des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838 geftraft worden find, wab- 
rend der ersten sechs Jahre nach ergangenem Straferkenntnisse; 
3) denjenigen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
4) solchen Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Vergehen mißbraucht haben und aus diesem 
Grunde durch gerichtliches Erkenntnit des Rechts, Waffen zu besitzen oder zu tragen, für eine gewisse zeit 
verlustig erklärt worden sind. 
Wenn Jemand, welcher Schießwaffen besitzt, das Recht zu diesem Besitze in den vorbemerklen Fällen verliert, 
oder nach dem Verluste diesec Rechts vurch Erbschaft oder Vermächtnih in den Besitz von Schießwasfen kommt, so 
hal er die Wassen unverweilt bei dem Ortsvorsteher zu hinterlegen, widrigenfalls er in die in Art. 11 bezeschnete 
Strafse versällt.
	        
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