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Organisatorische Bestimmungen
für die
Königlich Württembergische Kriegsschule.
Mit 1 Beilage (Normallehrplan.)
I. Allgemeine Einrichtungen.
S. 1.
Die unter der Oberleitung des Generalquartiermeisters stehende Konigliche Kriegs-
schule zerfällt in zwei Hauptabtheilungen zu je zwei Altersklassen und ist somit auf vier-
jährigen Curs eingerichtet. 2
g. 2.
Die Zahl der etatmäßigen, vom Staate präbendirten Zöglinge ist auf 72 festgesetzt.
Ueber diese Zahl können in jede Klasse noch 4 außeretatmäßige Zöglinge (Lehrgenos-
sen) gegen Entrichtung eines Pensionsgelds aufgenommen werden, wonach die Konigliche
Kriegsschule einen Gesammtstand von 88 Kriegsschülern und Lehrgenossen erreichen kann.
Die jährliche Präbende eines etatmäßigen Kriegsschülers beträgt zur Zeit 150 fl.
Das Penstonsgeld eines Lehrgenossen, welcher württembergischer Staatsangehöriger i#s,
beträgt 200 fl., dasjenige, welches ein Nichtwürttemberger zu entrichten hat, 300 fl. jährlich.
g. 3.
Die Kriegsschüler der untern Abtheilung, sowie sämmtliche ausländische Lehrgenossen
werden nicht auf die Kriegsvienstgesetze verpflichtet und dic in dieser Abtheilung (bei den
ausländischen Lehrgenossen in der Kriegsschule überhaupt) zugebrachten Jahre zählen den-
selben in keiner Weise als Dienstzeit.
Die Kriegsschüler der obern Abtbeilung aber und die inländischen Lehrgenossen leisten
beim Eintritt in diese Abtheilung den Fahneneid und übernehmen eine sechsjahrige Ka-
pitulation.
Die beiden in der obern Abtbeilung zugebrachten Jahre werden ihnen als Dienst=
zeit berechnet.
S. 4.
In dienstlicher und administrativer Beziehung bildet die Kriegsschule eine Compagnic,
welche von einem Hauptmann als Commandanten befehligt wird.