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III. Verhalten in der Kriegsschule.
. §.9.
Die Kriegsschüler der untern Abtheilung, sowie die ausländischen Lehrgenossen, welche
auf die Kriegedienstgesetze nicht verpflichtet sind, werden nach besonderen Verordnungen
bebandelt.
FS. 10.
Das Vorrücken in eine höhere Klasse, insbesondere der Uebertritt aus der untern
Abtheilung in die obere, ist von den Prüfungen abhängig, welche am Schlusse jeden Stu-
vienjahres (Mitte Septembers) zu erstehen find, und überdieß von der tadellosen sittlichen
Führung, welche bei der Beurtheilung der Würdigkeit zum Vorrücken in Rechnung genom-
men wird.
F. 11.
Mit dem Vorrücken in eine höhere Klasse, beziehlich Abtheilung, ist eine böhere
Charge verbunden und zwar wird von den Kriegsschülern und Lehrgenossen, welche im
Range des Rottenmeisters in die untere Abtheilung eintreten, beim Uebergang in die obere
Abtheilung der Rang und die Auszeichnung des Obermanns und beim Vorrücken in die
oberste Klasse, des Feldwebels erworben.
g. 12.
Die 3 Kriegsschüler der obersten Klasse, welche nach ver Location in den Kenntnissen
die ersten sind, erhalten als besondere Auszeichnung auf den Achselklappen einen fllbernen
Lorbeerkranz, die 3 ersten dagegen in der Loeation nach der sittlichen Führung eine
silberne Krone.
Solche Kriegsschüler, bei welchen die genannten Loeationen in beiden Beziehungen
zusammenfallen, erhalten die Krone mit dem Lorbeerkranz.
IV. Austritt aus der Kriegsschule.
8. 13.
Die Befähigung in der letzten Haupt-Prüfung bestimmt den Austritt aus der Kriegs-
schule als Porte-pée-Kadet und entscheidet über das Dienstalter. Mit dem Austritt er-
solgt die Wahl der Waffe. Bei dieser finden die Wünsche des Einzelnen ihre Berücksich-
tigung — die Entscheidung bleibt aber dem Königlichen Kriegs-Ministerium vorbebalten.