Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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III. Verhalten in der Kriegsschule. 
. §.9. 
Die Kriegsschüler der untern Abtheilung, sowie die ausländischen Lehrgenossen, welche 
auf die Kriegedienstgesetze nicht verpflichtet sind, werden nach besonderen Verordnungen 
bebandelt. 
FS. 10. 
Das Vorrücken in eine höhere Klasse, insbesondere der Uebertritt aus der untern 
Abtheilung in die obere, ist von den Prüfungen abhängig, welche am Schlusse jeden Stu- 
vienjahres (Mitte Septembers) zu erstehen find, und überdieß von der tadellosen sittlichen 
Führung, welche bei der Beurtheilung der Würdigkeit zum Vorrücken in Rechnung genom- 
men wird. 
F. 11. 
Mit dem Vorrücken in eine höhere Klasse, beziehlich Abtheilung, ist eine böhere 
Charge verbunden und zwar wird von den Kriegsschülern und Lehrgenossen, welche im 
Range des Rottenmeisters in die untere Abtheilung eintreten, beim Uebergang in die obere 
Abtheilung der Rang und die Auszeichnung des Obermanns und beim Vorrücken in die 
oberste Klasse, des Feldwebels erworben. 
g. 12. 
Die 3 Kriegsschüler der obersten Klasse, welche nach ver Location in den Kenntnissen 
die ersten sind, erhalten als besondere Auszeichnung auf den Achselklappen einen fllbernen 
Lorbeerkranz, die 3 ersten dagegen in der Loeation nach der sittlichen Führung eine 
silberne Krone. 
Solche Kriegsschüler, bei welchen die genannten Loeationen in beiden Beziehungen 
zusammenfallen, erhalten die Krone mit dem Lorbeerkranz. 
IV. Austritt aus der Kriegsschule. 
8. 13. 
Die Befähigung in der letzten Haupt-Prüfung bestimmt den Austritt aus der Kriegs- 
schule als Porte-pée-Kadet und entscheidet über das Dienstalter. Mit dem Austritt er- 
solgt die Wahl der Waffe. Bei dieser finden die Wünsche des Einzelnen ihre Berücksich- 
tigung — die Entscheidung bleibt aber dem Königlichen Kriegs-Ministerium vorbebalten.
	        
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