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8. 14.
Zu Art. 16 des Gesetzes.
Hat vor der Zurückgabe des Geburtsprotokolls an den Ortsvorsteher die Taufe des
Kindes stattgefunden, so ist von dem Geistlichen seinem vidit der Tag der Taufe und, wenn
die Vornamen, welche das Kind in der Taufe erhalten hat, mit den im Geburtsprotokoll
enthaltenen nicht übereinstimmen sollten, die geeignete Bemerkung beizufügen. Erfolgt die
Taufe später, so muß dem Ortsvorsteher hierüber nachträgliche Mittheilung gemacht und
von diesem sofort besondere Anzeige an den Bezirkorichter erstattet werden.
Auf den Sterbeprotokollen ist vor der Einsendung an den Bezirksrichter auch der
Beerdigungstag durch den Ortsvorsteher beizusetzen.
8. 15.
War der Gestorbene ein Angehöriger eines andern Bezirks, so unterbleibt die Mit—
theilung des Sterbeprotokolls an den Geistlichen des Sterbeortes. Der Bezirksrich
ter aber, an welchen der Ortsvorsteher das Sterbeprotokoll sofort einzusenden hat, ist
gebalten, eine Abschrift vesselben Behufs des Eintrags in dem Familienregister dem Geist-
lichen des Wohnorts des Gestorbenen unverweilt mitzutheilen, welcher die Protokolls-
abschrift nach davon gemachtem Gebrauch mit seinem vidit versehen an den Bezirksrichter
zurückzusenden hat.
8. 16.
In Orten, wo Geistliche von verschiedenen Confessionen sich befinden, ist derjenige
Ortsgeistliche der zuständige, in dessen Familienregister der Vater, bei unehelichen Geburten
die Mutter des neugeborenen Kindes, beziehungsweise des Gestorbenen bisher ein—
getragen war.
8. 17.
Zu Art. 17 des Gesetzes.
Die Geburtsregister sind nach dem Formular IX. und die Sterberegister nach dem
Formular X. einzurichten.
Diesen Registern sind die Geburts= beziebungsweise Sterbeprotokolle beizunumeriren.
Die Einträge hat der Bezirksrichter eigenhändig zu machen.