Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

260 
8. 14. 
Zu Art. 16 des Gesetzes. 
Hat vor der Zurückgabe des Geburtsprotokolls an den Ortsvorsteher die Taufe des 
Kindes stattgefunden, so ist von dem Geistlichen seinem vidit der Tag der Taufe und, wenn 
die Vornamen, welche das Kind in der Taufe erhalten hat, mit den im Geburtsprotokoll 
enthaltenen nicht übereinstimmen sollten, die geeignete Bemerkung beizufügen. Erfolgt die 
Taufe später, so muß dem Ortsvorsteher hierüber nachträgliche Mittheilung gemacht und 
von diesem sofort besondere Anzeige an den Bezirkorichter erstattet werden. 
Auf den Sterbeprotokollen ist vor der Einsendung an den Bezirksrichter auch der 
Beerdigungstag durch den Ortsvorsteher beizusetzen. 
8. 15. 
War der Gestorbene ein Angehöriger eines andern Bezirks, so unterbleibt die Mit— 
theilung des Sterbeprotokolls an den Geistlichen des Sterbeortes. Der Bezirksrich 
ter aber, an welchen der Ortsvorsteher das Sterbeprotokoll sofort einzusenden hat, ist 
gebalten, eine Abschrift vesselben Behufs des Eintrags in dem Familienregister dem Geist- 
lichen des Wohnorts des Gestorbenen unverweilt mitzutheilen, welcher die Protokolls- 
abschrift nach davon gemachtem Gebrauch mit seinem vidit versehen an den Bezirksrichter 
zurückzusenden hat. 
8. 16. 
In Orten, wo Geistliche von verschiedenen Confessionen sich befinden, ist derjenige 
Ortsgeistliche der zuständige, in dessen Familienregister der Vater, bei unehelichen Geburten 
die Mutter des neugeborenen Kindes, beziehungsweise des Gestorbenen bisher ein— 
getragen war. 
8. 17. 
Zu Art. 17 des Gesetzes. 
Die Geburtsregister sind nach dem Formular IX. und die Sterberegister nach dem 
Formular X. einzurichten. 
Diesen Registern sind die Geburts= beziebungsweise Sterbeprotokolle beizunumeriren. 
Die Einträge hat der Bezirksrichter eigenhändig zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.