Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Wekantmachung,
betreffend
Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Vom  12.  Juli  1916.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §7  fällt  der  Abs.  v  (Abrundung  der  Telegrammgebühr  auf  einen  durch
5  teilbaren  Pfennigbetrag)  weg.

2.  Im  §  10  „Telegramme  mit  Vergleichung“  ist  als  letzter  Abs.  ein  zuschalten:

III  Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebende  Bruchpfennige  sind  auf
volle  Pfennige  aufwärts  abzurunden.

3.  Zwischen  §  15  und  16  ist  als  neuer  Feinzuschalten:

Pressetelegramme.
§  15a.  Von  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  21.  Juni  1916,  Reichs-Gesetzbl.

  S.  577)  befreite  Pressetelegramme  (d.  s.  an  Zeitungen,  Zeitschriften
oder  Nachrichtenbureaus  gerichtete  Telegramme  in  offener  Sprache,  deren
Inhalt  aus  politischen,  Handels=  oder  anderen  Nachrichten  von  allgemeiner
Bedeutung  besteht,  die  zur  Veröffentlichung  in  den  Zeitungen  und  Zeitschriften
  bestimmt  sind)  müssen  vom  Absender  im  Eingange  durch  das  gebührenfreie
  Wort  „Presse“  gekennzeichnet  sein.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  August  1916  in  Kraft.
Berlin,  den  12.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

 

Nr.  49.  Verordnung,

die  Meldepflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
betreffend;

vom  26.  Juli  1916.

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Im  Anschluß  an  die  Verordnung,  die  Anzeige-,  Melde-  und  Berichterstattungs—
pflicht  der  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise  betreffend,  vom