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Wekantmachung,
betreffend
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Vom 12. Juli 1916.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1. Im §7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch
5 teilbaren Pfennigbetrag) weg.
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. ein zuschalten:
III Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf
volle Pfennige aufwärts abzurunden.
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer Feinzuschalten:
Pressetelegramme.
§ 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl.
S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften
oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren
Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner
Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften
bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie
Wort „Presse“ gekennzeichnet sein.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 49. Verordnung,
die Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise
betreffend;
vom 26. Juli 1916.
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Im Anschluß an die Verordnung, die Anzeige-, Melde- und Berichterstattungs—
pflicht der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise betreffend, vom