273
brauen oder Branntweinbrennen Berechtigten in Absicht auf diese Gewerbeberech-
tigung zu.
Art. 9.
Von der Regel des Art. 1 treten folgende Ausnahmen ein:
1) den Weinproduzenten ist gestattet, ihren in eigenen oder gepachteten Weinbergen
erzeugetn Wein im Laufe des ersten Jahres ein Vierteljahr lang, ununterbro-
chen gerechnet, auszuschenken. Dieses Ausschanksrecht der Weinproduzenten kann
nach Umständen bis auf sechs Monate im Laufe des ersten Jahres durch das
Oberamt erstreckt werden. Denjenigen, welche außer ihrem eigenen Erzeugnisse
erkauften oder sonst erworbenen Wein einlegen, kommt das Ausschanksrecht nicht
zu Statten. Auch kann dessen Ausübung Jedem, welcher in einem der in Art. 13
bezeichneten Fälle sich befindet, vom Gemeinderathe beziehungsweise vom Ober-
amte versagt werden.
Apotheker haben das Recht, in Verbindung mit ihrem Gewerbe Malaga, Brannt-
wein und Liqueure im Kleinen zu verkaufen, auch ist in gleicher Weise den
Zuckerbäckern der Verkauf von Liqueuren im Kleinen gestattet.
Innerhalb der Kasernen, Lagerplätze, bei militärischen Manövern u. s. w. dürfen
die von den Militärbehörden ermächtigten Personen (Marketender) an Militär-
personen Getränke ausschenken und Speisen verabreichen.
Kostreicher öffentlicher Anstalten dürfen an die Angehörigen der Anstalt nach den
Bestimmungen der Aufsichtsbehörde Getränke und Speisen abgeben.
5) Das Halten von Privatkosttischen für im Orte wohnende oder regelmäßig beschäf
tigte Personen und das Verabreichen von Speisen über die Straße an solche, ohne
Verbindung mit Getränkeabgabe und mit Beschränkung auf vie ortsüblichen Tages-
zeiten, ist ohne besondere Erlaubniß gestattet, ebenso
6) die Erzeugung von Bier für den eigenen Gebrauch.
Vor dem Beginne der benannten Geschäfte haben übrigens die betreffenden Personen
hievon dem Ortsvorsteher (Art. 2 der revidirten Gewerbeordnung) beziehungsweise dem
Ortssteuerbeamten Anzeige zu machen.
2
—
—
3
4