Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 10. 
Die persönlichen Gewerbe-Ermächtigungen des Art. 1 werden von dem Oberamte, die 
dinglichen von der Kreisregierung ertheilt. 
Art. 11. 
Für die Verleihung der in Art. 1 genannten Berechtigungen sind Concessionsgelder 
(Sporteln) nach folgenden Bestimmungen anzusetzen und, bevor von der Berechtigung Ge- 
brauch gemacht wird, zu entrichten: 
A. für die Verleihung mit orfeniie R Rechte 
1) bei Bierbrauereien 20 bis 1920 fl. 
2) „ Branntweinbrennereien3 „ 120osl. 
3) „ Schildwirthschafen 20 „ 120 fl. 
4) „Speisewirthschaften..w 20 „ 100 fl. 
5) „ Schenkwirthschaften, und zwar: 
a) beim Weinschant... 10 „ (ofl. 
b) „SObstmostschaut.. 3, sl. 
c) „ Bierschak 5 „ 235 fl. 
I) „ Branntweinschank und Verkauf von Br— anntwein im nleinen 3 „ 15 fl. 
6) für Kaffeewirthschaften 5 „00fl. 
7) „ Garküchen . .1 15fl. 
Von unbeständigen Weinschenken (me. 9 Zif. 1) wird, wenn der Ausschauk, sofern 
eigenes Gewächs ausgeschenkt wird, in das zweite Ouartal fortdauert, an Conressionsgeld 
angesetzt —. 1 fl. 
B. Im Falle der Verleihung mit dinglichem Rechte ist der fünffache Betrag 
der vorbenannten Sporteln anzusetzen und, bevor von der Berechtigung Gebrauch gemacht 
wird, zu entrichten. 
Für Nebenwirthschaften (Art. 5, zweiter Absatz), sowie für die Uebertragung einer 
dinglichen Berechtigung zum Bierbrauen, Branntweinbrennen oder zum Wirthschafes. 
betriebe auf ein anderes dem Berechtigten gehöriges Haus (Art. 7, erster Absatz) ist ein 
Viertheil desjenigen Concessionsgeldes, welches aus dem betreffenden Gewerbe zu bezah-
	        
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