Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Formular III. zu S§g. 14 und 16. 
Auf den Grund des Art. 22 des Gesetzes vom 13. November 1855 wird dem 
(Namen des Schuldners, bezlehungsweise des mit Verlust bedrohten Gläubigers.) 
cröffnet, daß aus den hienach beschriebenen im Weg der Execution zum Verkauf gebrachten 
Grundstücken des (Namen des Schuldners) die beigesetzten Erlöse erzielt worden find. 
Zu etwaiger Beibringung eines besseren Känfers, welcher sich für ein höheres Anbot 
sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfäbigkeit nachweist, wird eine Frist von 
fünfzebn Tagen anberaumt, nach deren fruchtlosem Ablauf der Zuschlag an den Käu- 
fer erfolgen wird. 
(Ort und Datum.) 
Schultheißenamt. 
(Unterschrift des Ortsvorstehers.) 
Die geschebene Eröffnung 
qm....... 
anerkennt 
(Unterschrift des Schuldners, 
beziehungsweise Gläubigers.) 
Das Schultheißenamt (Or) wird um Bezeichnung der Liegenschaft und des 
die Eröffnung des Vorstehenden und Erlöses: 
um Zurücksendung mit Beurkundung (1/8 Morgen Ackers auf der Ebene 
ersucht. Erlöas 40V0 fl. 
5¾8 Morgen 10 Ruthen Wiesen in der 
Au 300 fl. 
u. dergl.)
	        
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