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B) Gese",
belreffend die Handhabung der Staatsaufsicht über verwahrloste Gemeinden.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In der Absscht, in Gemeinden, wolche sich in sittlichem und ökonomischem Zerfalle be-
finden, einen besseren Zustand herbeizufübren, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Gemeinden, welche der erforderlichen ökonomischen Grundlagen ermangeln, insbesondere
nicht im Stande sind, den für Gemeindezwecke nöthigen Aufwand ohne Unterstützung aus
Staatsmitteln zu bestreiten, und zugleich in sittlichem Zerfalle sich befinden, können durch
eine von Uns zu erlassende Verordnung unter besondere Staatsaufsicht gestellt werden.
Art. 2.
In Gemeinden, welche unter besonderer Staatsaufsicht stehen, gehen alle Befugnisse des
ersten Ortsvorstehers und auf Anordnung der Regierungsbehörde auch die des Rathsschrei-
bers auf von Uns zu ernennende Beamte über. Der bieherige erste Ortsvorsteher, bezie-
bungsweise der Rathsschreiber, haben mit der Ernennung dieser Beamten abzutreten.
Der durch die Anstellung dieser Beamten entstehende Mehraufwand wird aus der
Staatskasse bestritten.
Mehrere benachbarte Gemeinden, welche unter Staatsaufsicht sichen, können Einem
Beamten untergeordnet werden.
Art. 3.
Dem aufzuttellenden Beamten kommt auch in Straffällen, in welchen nach den Gesetzen
der Gemeindcrath zuständig ist, die Untersuchung und das Erkenntniß zu; seine Strafgewalt
erstreckt sich unabhängig von ver Klasse, welcher die Gemeinde angehört, bis auf viertägiges
Gefängniß mit Schärfung durch schmale Kost je am zweiten Tage, oder zwölf Gulden
Geldstrafe.