Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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B) Gese", 
belreffend die Handhabung der Staatsaufsicht über verwahrloste Gemeinden. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absscht, in Gemeinden, wolche sich in sittlichem und ökonomischem Zerfalle be- 
finden, einen besseren Zustand herbeizufübren, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Gemeinden, welche der erforderlichen ökonomischen Grundlagen ermangeln, insbesondere 
nicht im Stande sind, den für Gemeindezwecke nöthigen Aufwand ohne Unterstützung aus 
Staatsmitteln zu bestreiten, und zugleich in sittlichem Zerfalle sich befinden, können durch 
eine von Uns zu erlassende Verordnung unter besondere Staatsaufsicht gestellt werden. 
Art. 2. 
In Gemeinden, welche unter besonderer Staatsaufsicht stehen, gehen alle Befugnisse des 
ersten Ortsvorstehers und auf Anordnung der Regierungsbehörde auch die des Rathsschrei- 
bers auf von Uns zu ernennende Beamte über. Der bieherige erste Ortsvorsteher, bezie- 
bungsweise der Rathsschreiber, haben mit der Ernennung dieser Beamten abzutreten. 
Der durch die Anstellung dieser Beamten entstehende Mehraufwand wird aus der 
Staatskasse bestritten. 
Mehrere benachbarte Gemeinden, welche unter Staatsaufsicht sichen, können Einem 
Beamten untergeordnet werden. 
Art. 3. 
Dem aufzuttellenden Beamten kommt auch in Straffällen, in welchen nach den Gesetzen 
der Gemeindcrath zuständig ist, die Untersuchung und das Erkenntniß zu; seine Strafgewalt 
erstreckt sich unabhängig von ver Klasse, welcher die Gemeinde angehört, bis auf viertägiges 
Gefängniß mit Schärfung durch schmale Kost je am zweiten Tage, oder zwölf Gulden 
Geldstrafe.
	        
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