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Ueberdieß gehen die Rechte des Gemeinderaths bezüglich der Ausweisung Ortsfremder
auf den Beamten über.
Art. 4.
Der Beamte ist berechtigt, die von dem Gemeinderathe in Polizei= und Verwaltungs-
sachen gefaßten Beschlüsse zu suspendiren und der Entscheidung des Oberamts zu unter-
stellen.
Dem Oberamt steht es in solchem Falle zu, über den Gegenstand die geeignete gesetz-
mäßige Verfügung zu treffen.
Gesuchen um Bürgeraufnahme und um Zulassung der Verehelichung kann nur mit
Zustlmmung des Beamten entsprochen werden. Ertheilt der Beamte die Zustimmung nicht,
so ist das Gesuch als abgelehnt zu betrachten, und es tritt sofort auf Anrufen des Bethei-
ligten das Verfahren des Oberamts nach den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein.
Art. 5.
Die Ernennung, Verpflichtung und Entlassung der zur Unterstützung ver Polizei zu
bestellenden Gemeindediener erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze, statt durch den
Gemeinderath, durch den aufgestellten Beamten.
Art. 6.
Die nach den bestehenden Verordnungen den weltlichen Mitgliedern des Kirchen-Con-
vents zustehende Befugniß, Geld= und Fretheits-Strafen zu erkennen, geht, unbeschadet der
sonstigen Rechte und Verrichtungen des Kirchen-Convents, auf den Beamten über.
Art. 7.
Gegen Bettler, Landstreicher und solche Personen, welche sich einer der in den Art. 5
und 6 des Gesetzes vom 2. Mai 1852 bezeichneten Uebertretungen schuldig gemacht haben,
kann, wenn dieselben einer unter Staatsaufsicht stehenden Gemeinde angehören, in den zum
Erkenntnisse des Oberamts erwachsenen Straffällen, wofern die Uebertretung in beharrlicher
Arbeitsscheu oder Genußsucht ihren Grund hat, oder einen höberen Grad von Bosheit oder
Verdorbenheit kund gibt, durch das Oberamt als Surrogat für verwirkte Freiheitsstrafe in
deren ganzem Umfange oder auch nur in Beziehung auf einen Theil derselben auf körper-
liche Züchtigung bis zu fünfzehn Streichen erkannt werden.