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1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht be-
tbeiligen.
2)) Jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
V.
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht zustehen, die
Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staatlichen
Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu seyn, sich mit öffentlichen Angelegenheiten be-
schäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es muß den betreffenden obrigkeitlichen
Abgeordneten auch überall die Befugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen
Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht
beobachtet worden find, over aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendig-
keit der Aufrechthaltung der Gesetze, so wie der öffentlichen Sicherhelt und Ordnung begrün-
vete Veranlassung darbietet.
VI.
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln und weder
in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine jedes Theils der
stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über militärische
Befehle und Anordnungen find auch dann, wenn dieselben nicht zusammenberufen sind,
untersagt.
VII. «
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den einzelnen
Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu belegen.
VIII.
Im Interesse der gemeinsamen Sicherbeit verpflichten sich sämmtliche Bundesreglerungen
ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiter-Vereine und Verbrüderungen
welche politische, socialistische oder communistische Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten
aufzuheben und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu verbeten.“
Näch Anhörung Unseres Geheimen-Rathes verkünden Wir diesen Beschluß unter
Bezugnahme auf den §. 3 der Verfassungs-Urkunde zur allgemeinen Nachachtung, und ver-
ordnen zur Vollziehung desselben wie folgt: