Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht be- 
tbeiligen. 
2)) Jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft. 
V. 
In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht zustehen, die 
Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer besonderen staatlichen 
Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu seyn, sich mit öffentlichen Angelegenheiten be- 
schäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern es muß den betreffenden obrigkeitlichen 
Abgeordneten auch überall die Befugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen 
Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht 
beobachtet worden find, over aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Nothwendig- 
keit der Aufrechthaltung der Gesetze, so wie der öffentlichen Sicherhelt und Ordnung begrün- 
vete Veranlassung darbietet. 
VI. 
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln und weder 
in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine jedes Theils der 
stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über militärische 
Befehle und Anordnungen find auch dann, wenn dieselben nicht zusammenberufen sind, 
untersagt. 
VII. « 
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den einzelnen 
Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu belegen. 
VIII. 
Im Interesse der gemeinsamen Sicherbeit verpflichten sich sämmtliche Bundesreglerungen 
ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiter-Vereine und Verbrüderungen 
welche politische, socialistische oder communistische Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten 
aufzuheben und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu verbeten.“ 
Näch Anhörung Unseres Geheimen-Rathes verkünden Wir diesen Beschluß unter 
Bezugnahme auf den §. 3 der Verfassungs-Urkunde zur allgemeinen Nachachtung, und ver- 
ordnen zur Vollziehung desselben wie folgt:
	        
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