Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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mit bischöflicher Genehmigung entworfenen Statuten, so wie die Errichtung eines Mutter- 
hauses dieses Ordens zu Gmünd, mit der Befugniß, unter den in den Statuten (8. 3) 
ausgedrückten Voraussetzungen, in anderen Gemeinden, welche den Orden biezu berufen, 
Filial-Institute zu gründen, gnädigst zu genehmigen geruht baben; so wird solches hiemit, 
unter Anfügung der gedachten Statuten, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. " 
Stuttgart den 30. März 1855. 
Wächter-Spittler. Linden. 
Statuten 
· des 
Ordens der barmherzigen Schwestern. 
8. 1. 
Der Orden der barmherzigen Schwestern des St. Vincenz von Paula in Württemberg 
ist eine religiöse Genossenschaft, jedoch ohne klösterliche Verfassung. Derselbe steht in kirch- 
licher Hinsicht unter der Oberaufsicht des Bischofs von Rottenburg, beziehungsweise des 
bischöflichen Ordinariats daselbst. 
In seinen Beziehungen zum Staate und in seinen sämmtlichen bürgerlichen Beziehungen 
steht der Orden unter der Oberaufsicht der Staatsregierung. 
8. 2. 
Die wesentlichste Bestimmung des Ordens der barmherzigen Schwestern besteht in der 
Pflege der in den Krankenhäusern befindlichen Kranken beiderlei Geschlechts. 
Er rechnet aber zum Umfange seiner Bestimmung auch die Besorgung von Waisen- 
häusern, Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, Correctionsanstalten für weibliche Sträf- 
linge und andere öffentliche Anstalten ähnlicher Art. 
8g. 3. 
Der Orden soll ein Mutterhaus in Gmünd, zugleich als seine Bildungsanstalt, besitzen. 
Dem Mutterhause ist gestattet, in denjenigen Gemeinden, welche darum nachsuchen, Schwester=
	        
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