Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

18 
g. 4. 
Dem Inhaber eines der in §. 1 benannten Geschäfte kann von der betreffenden Kreis- 
regierung die Concession entzogen werden, wenn derselbe nach erfolgter gerichtlicher Be- 
strafung oder durch die Kreisregierung ergangener zweimaliger schriftlicher Verwarnung 
seine Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen 
Druckschriften mißbraucht; doch darf seit der Bestrafung oder der ersten Verwarnung noch 
nicht die Zeit von zwei Jahren verflossen seyn. 
Diese Bestimmung findet auch auf dingliche Gewerberechte in der Weise Anwendung, 
daß der Inhaber des Gewerbes der Befähigung zur persönlichen Ausübung desselben ver- 
lustig wird. 
Gegen die Verwarnungen und die Entziehung des Gewerberechts oder des Rechts zum 
eigenen Gewerbebetrieb steht der Beschwerdeweg an das Ministerium und den Gebeimen 
Nath offen. 
F. 5. 
Die Benützung von Privatpressen zu Hervorbringung und Verbreitung von Druck- 
sachen unter dem Publikum ist nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde gestattet, und es darf 
diese nur für Gegenstände der in §. 14 genannten Art und nur für den eigenen Gebrauch 
ertheilt werden. b 
g. 6. 
Den Druckern ist der Vertrieb der von ihnen gedruckten Schriften im Wege des 
Buchbandels gestattet, wenn dieselben die Verleger oder wenn sie von dem Verfasser oder 
Herausgeber, der Selbstverleger ist, mit dem Vertrieb beauftragt sind. 
S. 7. 
Buchbinder als solche sind nur mit Büchern Handel zu treiben befugt, welche sie selbt 
gebunden und zu diesem Zwecke von einer zum Vertrieb derselben berechtigten Person 
bezogen haben. 
F. 8. 
Den Verfassern oder Herausgebern steht der Handel mit selbstverlegten Schristen frei 
sie dürfen sich jedoch zum gewerbsmäßigen Absatz der letzteren nur des Druckers (§. 0) 
oder eines Buchhändlers bedienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.