Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

B) Königliche Verordnung, 
betreffend das fremde Papiergeld. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, den Nachtheilen zu begegnen, welche die in einigen deutschen Staaten 
in jüngster Zeit gegen fremdes Papiergeld erlassenen Verbote für Württemberg besorgen 
lassen, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimet-Rathes, wie 
folgt: 
S. 1. 
Fremdes Papiergeld des Vierzehn-Tbalerfußes, desgleichen die in einem fremden 
Staate von Corporationen, Gesellschaften oder Privaten in irgend einem Münzfuße aus- 
gegebenen Banknoten und sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldver- 
schreibungen dürfen, insoweit der Werthsbetrag des einzelnen Stücks zehn Gulden nicht 
erreicht, zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden. 
Ausgenommen hievon sind die Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheine und die 
Noten der Herzoglich Nassauischen Landesbank. 
g. 2. 
Auf den Umtausch solcher fremder Werthpapiere gegen inländisches oder anderes im 
gemeinen Verkehre zugelassenes Geld findet die Bestimmung des 8. 1, erster Absatz keine 
Anwendung. 
g. 3. 
Wer dergleichen fremde Werthpapiere zu Leistung von Zahlungen ausgiebt oder an- 
bietet, unterliegt den in Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839 bestimmten 
Strafen. 
F. 4. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche das Verbot der Annabme irgend eins aus-
	        
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