Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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8.  14.

Größere  Dampfkessel  dürfen  nur  in  Räumen  aufgestellt  werden,  oberhalb  welchrr  sich
keine  Menschen  aufzuhalten  pflegen.

Innerhalb  solcher  Räume,  in  welchen  sich  gewöhnlich  Menschen  aufzuhalten  pflegen,  ist
die  Aufstellung  größerer  Dampfkessel  nur  in  dem  Falle  gestattet,  wenn  diese  Räume  (TArbeitssäle
  oder  Werkstätten)  sich  in  besonderen  für  sich  bestehenden  Gebäuden  befinden  und
eine  verhältnißmäßig  bedeutende  Grundfläche  und  Höhe  besitzen.

S.  15.

Für  größere  Dampfkessel  kann,  wenn  ihre  Entfernung  von  fremden  Wohngebäuden,
Bauplätzen  und  öffentlichen  Wegen  weniger  als  20  Fuß  beträgt,  die  Abscheidung  von  diesen
Gebäuden,  Bauplätzen  und  Wegen  durch  eine  mindestens  2½  Fuß  dicke  Mauer  (Schutzmauer)
  vorgeschrieben  werden,  welcher  Mauer  eine  Höhe  von  wenigstens  3  Fuß  über  den
böchsten  Dampfraum  des  Kessels  und  eine  dem  Kesselgemäuer  mindestens  gleiche  Länge  zu
geben  ist.  ·

Solche  Schutzmauern  dürfen  keinerlei  Oeffnungen  erhalten.

Wird  indessen  der  Dampfkessel  so  tief  in  das  natürliche  Terrain  eingesetzt,  daß  der
böchste  Theil  des  Dampfraums  vom  Kessel  sich  noch  3  Fuß  unter  der  Oberfläche  des  Terrains
  befindet,  so  kann  die  Führung  einer  Schutzmauer  keinesfalls  verlangt  werden.

«  8.16.

Der  Raum,  worin  größere  Kessel  steben,  darf  nicht  überwölbt  werden  und  es  darf
das  Gebälk  und  Dach  desselben  nicht  mit  einem  andern  Gebäude  fest  zusammenhängen.

S.  17.

Die  Aufstellung  von  Dampftesseln  im  Freien  zu  vorübergehenden  Zwecken,  z.  B.  zum
Betrieb  eines  Hoch=  oder  Wasser=  oder  Bergbaues  kann  zugelassen  werden,  wenn  die  zum
Schutze  der  Nachbarschaft  im  einzelnen  Falle  nothwendigen  Vorkehrungen  getroffen
werden.

S.  18.
G  Das  den  Feuerraum  und  die  Feuerzuͤge  eines  Dampfkessels  einschließende  Mauerwerk
b

nantemäuey  muß  von  den  Umfassungswandungen  des  Kesselgelasses  mindestens  3  Zoll
ehen.