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im Einverständnisse mit dem bischöflichen Ordinariat in Rottenburg zufolge höchster Genebmigung
Seiner Königlichen Majestät vom 11. d. M. Nachstehendes verfügt:
1. Bestimmung des höheren Conofkis.
8. 1.
Das im Jahr 1817 in Tübingen errichtete höhere katholische Convikt — Wilhelms-Stift
— ist zur Bildung und Erziehung der Candidaten des katholischen geistlichen
Standes während der Zeit der Universitätsstudien bestimmt.
8. 2.
Den Unterricht in den erforderlichen Wissenschaften erhalten die Conviktszöglinge
an der Landesuniversität und insofern stehen sie, gleich den andern Studirenden,
unter den für die Universität geltenden Gesetzen. Sie sind daher auch im Falle eines den
akademischen Gesetzen zuwiderlaufenden Benehmens der Universitätsbehörde auf ihr Verlangen
zu stellen.
8. 3.
Wie in den niederen katholischen Convikten, so sind auch in dem höheren Convikte
die Zöglinge mit Rücksicht auf die Ordnung ihrer Studien in vier möglichst gleiche Jahreskurse
getheilt.
II. Nächste Leitung und Aufsicht der Anstalt.
8. 4.
Zur unmittelbaren Leitung und Beaufsichtigung des Wilhelms-Stifts an Ort und
Stelle ist demselben ein Direktor vorgesetzt.
Wichtigere Angelegenheiten des Instituts unterstehen einem Collegium (Conwikts-Commisston),
das nach Stimmen-Mehrheit Beschlüsse faßt.
# 5.
Die Convikts-Commission besleht aus den ordentlichen Mitgliedern der katholisch-theologischen
Fakultät der Universität und dem Direktor des Wilhelms-Stifts.
Den Vorsitz in derselben führt das dem Dienstalter nach älteste Mitglied, wie auch
für die anderen Mitglieder die Sitz= und Stimmordnung sich nach dem Dienstalter richtet;
die Protokollführung wird von dem jüngsten Mitgliede besorgt.