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8. 10.
Fär die Besorgung der Oekonomie des Hauses und die damit zusammenhängende
Verwaltung der Instituts-Kasse wird ein besonderer, dem Conviktsdirektor coordinirter
Oekonomie-Verwalter von der K. Regierung bestellt.
SK. 11. «
Die Stelle des Pförtners und des Dieneraufsehers wird auf den Vorschlag des
Direktors und des Oekonomie-Verwalters durch den katholischen Kirchenrath besegt.
Die Annahme und Entlassung des übrigen Hausdienstpersonals bleibt dem Conviktsdirektor
überlassen.
IIII. Oberleitung und Oberaufsicht.
8. 12.
In dieser Beziehung gilt ganz dasselbe, was in §. 8 der Ministerial-Verfügung vom
4. Mai d. J., betreffend die Verhältnisse bei den niederen katholischen Convikten in Ehingen
und Rottweil, bestimmt ist.
IV. Aufnahme in das Wilhelms-Stift.
8. 13.
Die Aufnahme neuer Zöglinge geschieht alljährlich vor dem Anfang des Winterbalbjahrs
auf den Grund einer vom Studienrath vorzunehmenden Conkursprüfung, welcher
der Bischof eigene Abgeordnete beizugeben befugt ist, und unter Berücksichtigung der jeweils
festgesetzten Normalzahl von Zöglingen durch den katholischen Kirchenrath, der sofort die
Namen der Aufgenommenen im Staats-Anzeiger bekannt macht und dieselben seiner Zeit
in die Anstalt einberuft.
8. 14.
Die Aufzunehmenden müssen am 1. Oktober des betreffenden Jahres das 18te Lebensjahr
zurückgelegt, dürfen aber das E#ste noch nicht angetreten haben.
8. 15.
Für diejenigen Candidaten, welche sich bisher außerhalb eines Conviktes auf das
Studium der katholischen Theologie vorbereitet haben, kommen noch insbesondere diejenigen
Bestimmungen zur Anwendung, welche in K. 11 ff. der erwähnten Ministerial-Verfügung
vom 4. Mai d. J. enthalten sind.