Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8.  10.

Fär  die  Besorgung  der  Oekonomie  des  Hauses  und  die  damit  zusammenhängende
Verwaltung  der  Instituts-Kasse  wird  ein  besonderer,  dem  Conviktsdirektor  coordinirter
Oekonomie-Verwalter  von  der  K.  Regierung  bestellt.

SK.  11.  «

Die  Stelle  des  Pförtners  und  des  Dieneraufsehers  wird  auf  den  Vorschlag  des
Direktors  und  des  Oekonomie-Verwalters  durch  den  katholischen  Kirchenrath  besegt.

Die  Annahme  und  Entlassung  des  übrigen  Hausdienstpersonals  bleibt  dem  Conviktsdirektor
  überlassen.

IIII.  Oberleitung  und  Oberaufsicht.
8.  12.
In  dieser  Beziehung  gilt  ganz  dasselbe,  was  in  §.  8  der  Ministerial-Verfügung  vom
4.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Verhältnisse  bei  den  niederen  katholischen  Convikten  in  Ehingen
und  Rottweil,  bestimmt  ist.

IV.  Aufnahme  in  das  Wilhelms-Stift.
8.  13.

Die  Aufnahme  neuer  Zöglinge  geschieht  alljährlich  vor  dem  Anfang  des  Winterbalbjahrs
  auf  den  Grund  einer  vom  Studienrath  vorzunehmenden  Conkursprüfung,  welcher
der  Bischof  eigene  Abgeordnete  beizugeben  befugt  ist,  und  unter  Berücksichtigung  der  jeweils
festgesetzten  Normalzahl  von  Zöglingen  durch  den  katholischen  Kirchenrath,  der  sofort  die
Namen  der  Aufgenommenen  im  Staats-Anzeiger  bekannt  macht  und  dieselben  seiner  Zeit
in  die  Anstalt  einberuft.

8.  14.

Die  Aufzunehmenden  müssen  am  1.  Oktober  des  betreffenden  Jahres  das  18te  Lebensjahr

  zurückgelegt,  dürfen  aber  das  E#ste  noch  nicht  angetreten  haben.
8.  15.

Für  diejenigen  Candidaten,  welche  sich  bisher  außerhalb  eines  Conviktes  auf  das
Studium  der  katholischen  Theologie  vorbereitet  haben,  kommen  noch  insbesondere  diejenigen
Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  in  K.  11  ff.  der  erwähnten  Ministerial-Verfügung
vom  4.  Mai  d.  J.  enthalten  sind.