Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

240.

Rückseite  derselben  ist  Name  und  Wohnort  desjenigen,  welcher  die  Zinsscheine  an  Zahlungsstatt
  gibt,  deutlich  zu  bezeichnen.  Beschädigte  Zinsscheine  sind  von  der  Annahme  bei  den
bezeichneten  Kassenstellen  ausgeschlossen  und  es  werden  die  Besitzer  derselben  mit  dem
Antrag  auf  Einlösung  an  die  Staatsschuld  waltung  verwiesen.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1893.

 

Riecke.

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink  (chr.  Seufele)