240.
Rückseite derselben ist Name und Wohnort desjenigen, welcher die Zinsscheine an Zahlungsstatt
gibt, deutlich zu bezeichnen. Beschädigte Zinsscheine sind von der Annahme bei den
bezeichneten Kassenstellen ausgeschlossen und es werden die Besitzer derselben mit dem
Antrag auf Einlösung an die Staatsschuld waltung verwiesen.
Stuttgart, den 4. Juli 1893.
Riecke.
Gedruct bei G. Hasselbrink (chr. Seufele)